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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2015, Az.: B 9 V 54/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29038
Aktenzeichen: B 9 V 54/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 25.06.2015 - AZ: L 6 VK 5236/14

SG Konstanz - AZ: S 6 VK 280/12

BSG, 29.09.2015 - B 9 V 54/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 54/15 B

L 6 VK 5236/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 6 VK 280/12 (SG Konstanz)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Regierungspräsidium, Landesversorgungsamt,

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. September 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Pflegezulage.

2

Der 1922 geborene Kläger wurde im Zweiten Weltkrieg durch Granatsplitter schwer verletzt; bei ihm ist deshalb ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 festgestellt. Der Beklagte gewährte ihm daher eine erhöhte Pflegezulage nach § 35 Abs 2 S 1 Bundesversorgungsgesetz in Höhe von monatlich 2933 Euro (Bescheid vom 7.4.2008), senkte diese aber ab 1.7.2011 auf monatlich 2457 Euro ab (Bescheid vom 24.11.2011, Widerspruchsbescheid vom 4.1.2012).

3

Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger vom 1.7.2011 bis 30.9.2014 zusätzlich je Woche die Kosten für neun Stunden und einmal monatlich für weitere zwei Stunden Pflegedienstleistungen als Teil der Pflegezulage zu gewähren und seine weitergehende Klage abgewiesen (Urteil vom 15.10.2014).

4

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten hat das LSG das Urteil aufgehoben und die Klage des Klägers insgesamt abgewiesen. Der Beklagte habe die Pflegeleistungen des Klägers zu Recht nach § 48 SGB X herabbemessen, weil er weniger ersatzfähige Pflegeleistungen in Anspruch nehme.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht geltend, das Urteil des LSG sei in tatsächlicher Hinsicht falsch und die rechtliche Würdigung könne nicht nachvollzogen werden. Die Revision habe außerdem grundlegende Bedeutung, weil es um seine Existenz gehe.

II

6

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

7

1. Soweit der Kläger mit seinem Vortrag, das Urteil des LSG sei falsch und enthalte unrichtige Behauptungen, eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG rügen will, fehlt es an den erforderlichen Darlegungen.

8

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hat der Kläger nicht bezeichnet.

9

Im Ergebnis wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des LSG, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Warendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 58 mwN). Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

10

2. Ebenso wenig hat der Kläger die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert dargetan.

11

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).

12

Daran fehlt es hier vollständig. Allein die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger im Einzelfall kann eine grundsätzliche Bedeutung nicht begründen.

13

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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