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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2014, Az.: B 14 AS 200/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23406
Aktenzeichen: B 14 AS 200/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 28.01.2014 - AZ: L 3 AS 248/13

SG Mainz - AZ: S 17 AS 927/11

BSG, 29.09.2014 - B 14 AS 200/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 200/14 B

L 3 AS 248/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 17 AS 927/11 (SG Mainz)

....................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Rhein-Hunsrück-Kreis,

Bosenheimer Straße 16/26, 55543 Bad Kreuznach,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Dr. F l i n t und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit einem am 27.6.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.6.2014 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 24.6.2014 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.1.2014, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 26.2.2013 zurückgewiesen wurde, Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist danach bis zum 25.9.2014 verlängert worden.

2

Mit Schriftsatz vom 4.8.2014 haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt haben.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden. Die Beschwerde war daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Dr. Flint
Söhngen

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