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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.06.2015, Az.: B 8 SO 18/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20569
Aktenzeichen: B 8 SO 18/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 22.01.2015 - AZ: L 15 SO 194/11

SG Neuruppin - AZ: S 14 SO 59/09

BSG, 29.06.2015 - B 8 SO 18/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 18/15 B

L 15 SO 194/11 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 14 SO 59/09 (SG Neuruppin)

........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Oberhavel,

Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ab Februar 2009.

2

Der 1950 geborene Kläger bezog vom Beklagten von 2003 bis Januar 2009 Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII); ua vom 1.2.2009 bis zum 31.5.2009 erhielt er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ab diesem Zeitpunkt lehnte der Beklagte ab, weil davon auszugehen sei, dass der Kläger erwerbsfähig sei (Bescheid vom 26.1.2009; Widerspruchsbescheid vom 6.6.2009). In der Folge bewilligte der Beklagte für März und April 2009 gleichwohl Hilfe zum Lebensunterhalt "als vorläufige Leistung" (Bescheide vom 27.2.2009 und vom 27.3.2009). Die Klage (vom 14.5.2009) zum Sozialgericht (SG) Neuruppin (Az: S 14 SO 39/09) wegen der Fortzahlung dieser Leistungen für die Zeit ab dem 1.6.2009 blieb ohne Erfolg (Urteil des SG vom 26.11.2010). Die vorliegende Klage (vom 7.7.2009), mit der er die Fortzahlung der Sozialhilfe ab dem 1.2.2009 sowie die Unterlassung von Erklärungen des Beklagten zu seiner Erwerbsfähigkeit beantragt hat, blieb ebenso wie die Berufung ohne Erfolg (Urteil des SG Neuruppin vom 5.8.2011; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 22.1.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die vom Kläger in erster Linie begehrte Zurückverweisung der Sache an das SG scheide aus. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler (Übergehen eines Ablehnungsgesuchs durch das SG) berechtigte den Senat nicht zu einer Zurückverweisung, weil die Voraussetzungen des § 159 Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorlägen. Die Klage sei nämlich unzulässig. Es bestehe kein rechtliches Interesse für das geltend gemachte Unterlassungsbegehren. Das Leistungsbegehren des Klägers könne ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben, weil ihm für den streitigen Zeitraum, soweit er nicht ohnehin Gegenstand des Verfahrens S 14 SO 39/09 sei, bindend Leistungen nach dem SGB II zuerkannt worden seien. Woraus sich daneben ein weitergehendes Recht auf Leistungen der Sozialhilfe ergeben solle, sei nicht erkennbar.

3

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund (Verfahrensfehler) ist nach Aktenlage zwar erkennbar; jedoch fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache (vgl zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73a RdNr 7c mwN).

5

Das LSG hat dadurch einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) begangen, dass es bezogen auf den Zeitraum vom 1.2.2009 bis zum 31.5.2009 davon ausgegangen ist, es bestehe insoweit an der Klärung der Ansprüche des Klägers schon kein Rechtsschutzinteresse, und somit zu Unrecht ein Prozess- statt eines Sachurteils erlassen hat. PKH ist gleichwohl nicht zu gewähren; denn es ist wegen der Rechtsfolge aus § 103 bzw § 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 107 SGB X nicht erkennbar, dass in der Sache ein Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB XII für diese Zeit tatsächlich bestehen könnte, worauf das LSG bereits hingewiesen hat. Der klägerische Vortrag lässt - über bloße Behauptungen hinaus - nichts anderes erkennen.

6

Andere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Rechtssache kommt nach dem Vorbringen des Klägers und nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein weiterer Verfahrensmangel mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Wegen der Zeiträume ab dem 1.6.2009 stellt sich die Klage - wie vom LSG ausgeführt - als unzulässig dar, weil diese Zeit bereits Gegenstand der zuvor anhängig gemachten Klage zum Az S 14 SO 39/09 ist.

7

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

8

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem Bundessozialgericht gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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