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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.06.2015, Az.: B 13 R 221/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20718
Aktenzeichen: B 13 R 221/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 12.05.2015 - AZ: L 9 R 479/15

SG Mannheim - AZ: S 3 R 1609/14

BSG, 29.06.2015 - B 13 R 221/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 221/15 B

L 9 R 479/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 3 R 1609/14 (SG Mannheim)

........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.5.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben (FAX) an das LSG vom 3.6.2015 "Berufung" eingelegt. Das vom LSG an das BSG weitergeleitete Schreiben ist hier am 11.6.2015 eingegangen und wird sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausgelegt.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 12.6.2015 besonders hingewiesen worden.

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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