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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.06.2015, Az.: B 11 AL 6/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20059
Aktenzeichen: B 11 AL 6/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 26.05.2015 - AZ: L 14 AL 354/12

LSG Berlin-Brandenburg - 11.05.2015 - AZ: L 14 SF 77/15 AB

SG Berlin - AZ: S 64 AL 3647/12

BSG, 29.06.2015 - B 11 AL 6/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 6/15 S

L 14 AL 354/12 und L 14 SF 77/15 AB (LSG Berlin-Brandenburg)

S 64 AL 3647/12 (SG Berlin)

....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2015 - L 14 SF 77/15 AB - und vom 26. Mai 2015 - L 14 AL 354/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen die bezeichneten Beschlüsse werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hatte die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin zurückgewiesen (Urteil vom 13.1.2015). Nachdem der Kläger die Berichtigung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des Urteils beantragt hatte, hat das LSG dies abgelehnt (Beschluss vom 26.5.2015). In einer weiteren Entscheidung hat das LSG ein Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am LSG K wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig verworfen (Beschluss vom 11.5.2015).

2

Mit Schreiben vom 8.6.2015 hat der Kläger ua "Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.5.2015 (...) vorerst unter der Voraussetzung, dass PKH gewährt werden würde und dass dann ein Anwalt zugeordnet werden könnte (...)", eingelegt. Entsprechende Anträge hat er auch bezüglich des Beschlusses vom 11.5.2015 gestellt.

II

3

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und der Beiordnung eines Rechtsanwalts sind bereits mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.

4

Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; daran fehlt es hier, weil die Beschlüsse des LSG vom 11.5.2015 und 26.5.2015 nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden können (§ 139 Abs 2 Satz 2, § 177 SGG). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die Beschwerden des Klägers selbst sind ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Sie sind bereits nicht formgerecht erhoben worden, weil der Kläger sich in Verfahren vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, und im Übrigen nicht statthaft. Auch auf Letzteres hat das LSG in seinen Beschlüssen den Kläger ausdrücklich hingewiesen. Es ist damit nicht entscheidungserheblich, ob die Beschwerden unter einer unzulässigen Bedingung erhoben worden sind.

6

Über die erneute Beschwerde ist im Verfahren B 11 AL 1/15 C entschieden worden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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