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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.03.2016, Az.: B 14 AS 300/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14753
Aktenzeichen: B 14 AS 300/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 28.09.2015 - AZ: L 7 AS 931/13

SG Chemnitz - AZ: S 6 AS 2416/11

BSG, 29.03.2016 - B 14 AS 300/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 300/15 B

L 7 AS 931/13 (Sächsisches LSG)

S 6 AS 2416/11 (SG Chemnitz)

..............................................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Erzgebirgskreis,

Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. September 2015 auszulegende "Anfechtung des Beschlusses" sowie "Anhörungsrüge" der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die eingangs genannte Entscheidung des Sächsischen LSG vom 28.9.2015 kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.

2

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

3

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf PKH damit, dass bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge fehlten. Daraus lässt sich ein Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ableiten. Das Vorliegen eines solchen Grundes ist auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VI. Kapitel, RdNr 70) nicht zu erkennen, denn das LSG hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes unter der maßgeblichen Grenze von 750 Euro lag (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Dies bestätigt die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz.

4

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist insofern nicht auszumachen. Die Entscheidung des LSG enthält auch keine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.

5

Die von der Klägerin persönlich eingelegte sinngemäße Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG), worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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