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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.02.2016, Az.: B 8 SO 116/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15395
Aktenzeichen: B 8 SO 116/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 24.08.2015 - AZ: L 20 SO 354/13

SG Düsseldorf - AZ: S 28 SO 410/11

BSG, 29.02.2016 - B 8 SO 116/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 116/15 B

L 20 SO 354/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 28 SO 410/11 (SG Düsseldorf)

..........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...........................................,

gegen

Stadt Wiehl,

Bahnhofstraße 1, 51674 Wiehl,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Bestattung seiner Schwester. Insoweit wendet sich der Kläger gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 24.8.2015.

2

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er halte seine Rechtsauffassung aufrecht, dass ihm nicht zuzumuten gewesen sei, die Beerdigungskosten aus dem Vermögen seiner Schwester zu bezahlen; "bei dem Guthaben habe es sich um zweckgebundene Zahlungen der Krankenkasse für Pflegeleistungen gehandelt, die nicht einzusetzen gewesen seien. Die geforderten Kontoauszüge, die dies belegten, habe er nicht vorlegen können". Das LSG habe ihm insoweit eine Darlegungs- und Beweislast auferlegt, die dem sozialgerichtlichen Verfahren fremd sei. Von grundsätzlicher Bedeutung sei auch die Frage, ob "das Guthaben nicht doch mit offenen Verbindlichkeiten habe verrechnet werden dürfen".

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

4

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

5

Es kann dahinstehen, ob die Fragen verständlich formuliert sind und überhaupt deutlich wird, worin die grundsätzliche Bedeutung, die sich im vorliegenden Rechtsstreit ergeben sollte, besteht. Allein die Behauptung des Klägers, die Sache sei vom LSG nicht rechtsfehlerfrei entschieden worden, macht den zu entscheidenden Einzelfall nicht zu einem Rechtsstreit mit grundsätzlicher Bedeutung. Es fehlt wegen aller formulierten Rechtsfragen jedenfalls an einer ausreichenden Darlegung zur Klärungsfähigkeit. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nämlich nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden können (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39; SozR 1500 § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (dazu BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 31).

6

Der Kläger hätte daher wegen der gestellten Rechtsfragen schon den Sachverhalt so schildern müssen, dass der Senat in die Lage versetzt würde zu prüfen, inwieweit Ansprüche auf Übernahme von Bestattungskosten bestehen können. Daran fehlt es aber vorliegend; der zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist an keiner Stelle vollständig wiedergegeben. Er erschließt sich nicht einmal aus den einzelnen Punkten, die der Kläger an der Entscheidung des LSG kritisiert. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats, Streitgegenstand und Sachverhalt selbst den Akten zu entnehmen.

7

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung) bietet, ist dem Kläger auch keine Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung des Rechtsanwalts.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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