Beschl. v. 29.01.2015, Az.: B 5 RE 30/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 29.09.2014 - AZ: L 19 R 766/11
BSG, 29.01.2015 - B 5 RE 30/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 5 RE 30/14 B
L 19 R 766/11 (Bayerisches LSG)
S 12 R 4231/09 (SG Würzburg)
.................................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
beigeladen:
1. BARMER GEK - Pflegekasse,
Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,
2. ............................................ .
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 29.9.2014 mit einem am 13.11.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 16.1.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).
Mit dem am 19.12.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 18.12.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski
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