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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.01.2015, Az.: B 11 AL 83/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10914
Aktenzeichen: B 11 AL 83/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 12.11.2014 - AZ: L 2 AL 21/13

SG Dessau-Roßlau - AZ: S 9 AL 101/10

BSG, 29.01.2015 - B 11 AL 83/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 83/14 B

L 2 AL 21/13 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 9 AL 101/10 (SG Dessau-Roßlau)

................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren, das er wegen einer vorläufigen Zahlungseinstellung des Arbeitslosengelds führte.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 22.1.2015 abgelaufenen zweimonatigen Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die unzulässige Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 169 SGG).

3

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12.11.2014, das ihm am 22.11.2014 zugestellt worden ist, durch seinen Prozessbevollmächtigten am 22.12.2014 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und mitgeteilt, eine Begründung werde nachgereicht. Die Beschwerde ist aber bisher nicht begründet worden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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