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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.12.2015, Az.: B 3 P 27/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35516
Aktenzeichen: B 3 P 27/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 03.09.2015 - AZ: L 5 P 8/15

SG Mainz - AZ: S 14 P 39/13

BSG, 28.12.2015 - B 3 P 27/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 P 27/15 B

L 5 P 8/15 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 14 P 39/13 (SG Mainz)

.........................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .................................,

gegen

BKK Pflegekasse Linde,

Konrad-Adenauer-Ring 33, 65187 Wiesbaden,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die im August 2001 geborene Klägerin leidet bei Verlagerung des Kleinhirns an einer ausgeprägten Entwicklungsverzögerung, Inkontinenz, geistiger Retardierung, Sprachentwicklungsbehinderung, Verbiegung der Wirbelsäule, epileptischen Krampfleiden und Außenschielen. Sie bezieht seit 1.9.2004 Leistungen der Pflegestufe I, seit 1.11.2006 Leistungen der Pflegestufe II und beantragte - nachdem eine Höherstufung im Februar 2008 abgelehnt worden war - im September 2012 erneut Leistungen nach der Pflegestufe III, die jetzt im Streit stehen.

2

Gestützt auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz (MDK) vom 9.11.2012, in dem ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 196 Minuten täglich festgestellt wurde, lehnte die Beklagte die Höherstufung ab (Bescheid vom 13.12.2012). Der Widerspruch der Klägerin blieb nach einem weiteren Gutachten des MDK nach Aktenlage unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen vom 7.2.2013 erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7.5.2013), da im Vergleich zum Vorgutachten der Hilfebedarf lediglich um 12 Minuten zu erhöhen sei und deshalb deutlich unterhalb von 240 Minuten täglich liege.

3

Im hiergegen gerichteten Klageverfahren hat das SG ein Gutachten von dem Arzt für Allgemeinmedizin und Sozialmedizin Dr. D. vom 17.7.2014 mit ergänzender Stellungnahme vom 15.9.2014 eingeholt. Dieser geht von einem Zeitaufwand für die Grundpflege von insgesamt 183 Minuten täglich aus. Die Klägerin hat dagegen ua eingewandt, dem Gutachter fehle die in § 18 Abs 7 Satz 2 SGB XI vorgesehene Qualifikation, sodass ein erneutes Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Kinderneurologie/Neuropädiatrie oder von einem Kinderarzt einzuholen sei. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Sachverständige Dr. D. von den Sozialgerichten häufig beauftragt werde und schon vielfach Kinder begutachtet habe. Sodann hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.1.2015). Im Berufungsverfahren hat die Klägerin an ihrem Einwand gegen den Gutachter festgehalten und in der mündlichen Verhandlung neben dem Sachantrag hilfsweise beantragt, ein Gutachten eines Kinder- und Jugendarztes oder eines ähnlich ausgewiesenen Sachverständigen für das Kindheitsalter über die Pflegebedürftigkeit der Klägerin einzuholen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen und hierzu ausgeführt, der Pflegebedarf der Klägerin sei durch das vom SG eingeholte Gutachten geklärt.

4

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Zugleich beantragt sie für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II

5

1. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

6

Der Klägerin kann für die Nichtzulassungsbeschwerde keine PKH bewilligt werden, weil ihre Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Sie ist nicht in der durch die §§ 160 Abs 2, 160a Abs 2 Satz 3 SGG normierten Form begründet worden (vgl hierzu 2.), und eine formgerechte Begründung kann seit dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 17.11.2015 nicht mehr nachgeholt werden. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch dann einzuhalten, wenn ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter diese einlegt, ohne zugleich zum Ausdruck zu bringen, dass seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde endet oder auf den PKH-Antrag beschränkt ist (BSG Beschluss vom 20.3.2001 - B 6 KA 50/00 B - Juris RdNr 3 unter Hinweis auf BSGE 40, 111 [BSG 27.06.1975 - 10 BV 35/75] = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG Beschluss vom 14.2.2012 - B 4 AS 269/11 B - Juris RdNr 3; BSG SozR Nr 10 zu § 67 SGG; BSG Beschluss vom 22.9.2003 - B 9 VG 18/03 B - Juris, mit Anmerkung M. Krasney, jurisPR-SozR 4/2003 Anm 5; BSG Beschluss vom 1.12.2014 - B 4 AS 294/14 B - RdNr 3). Für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung ergibt sich kein Anhalt.

7

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe eines Aufklärungsmangels als Verfahrensrüge und der grundsätzlichen Bedeutung nicht formgerecht dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

8

a) Ein Verfahrensfehler ist nur dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben; außerdem muss dargelegt werden, warum die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Im Zusammenhang mit der hier erhobenen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG erfordert das die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrages sowie die Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, verbunden mit Ausführungen dazu, dass das LSG sich aufgrund dieser Rechtsauffassung zur weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Weiterhin erforderlich sind Angaben zum voraussichtlichen Ergebnis der unterbliebenen Beweiserhebung und schließlich Ausführungen dazu, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN aus der Rspr des BSG).

9

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht gerecht, weil weder der Sachverhalt wiedergegeben noch der Beweisantrag bezeichnet worden ist. Zur Bezeichnung des Verfahrensfehlers eines Aufklärungsmangels kann allein der Hinweis auf § 18 Abs 7 Satz 2 SGB XI nicht genügen. Diese Vorschrift regelt nicht die Beweiserhebung durch die Gerichte, sondern das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Verwaltungsverfahren.

10

Zudem kann ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Das SG hat sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in den schriftlichen Urteilsgründen hinreichend dargelegt, warum es dem Beweisantrag der Klägerin nicht gefolgt ist. Dem hat sich das LSG angeschlossen.

11

Die Ausführungen der Klägerin dazu, dass diese Gründe nicht ausreichten oder nicht geeignet seien, dem Beweisantrag nicht nachzukommen, genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Denn zur Darlegung eines Verfahrensmangels hätte sich die Klägerin mit den Vorschriften des SGG auseinandersetzen und vor dem Hintergrund der sozialgerichtlichen Verfahrensordnung darlegen müssen, aus welchen rechtlichen Gründen die Auswahl des Sachverständigen auf einen "ausgewiesenen Sachverständigen für das Kindheitsalter" begrenzt gewesen sein sollte oder warum die Begründung des Berufungsgerichts, nach den vorliegenden umfassenden Gutachten und weiteren medizinischen Unterlagen, einschließlich ausführlicher Berichte der behandelnden Kinder- und Jugendärzte, eine zur Entscheidung hinreichende Überzeugung gewonnen zu haben, hier nicht tragfähig sein könnte. Nach §§ 106, 118 SGG iVm § 404 Abs 1 Satz 1 ZPO wählt allein das Prozessgericht den zuzuziehenden Sachverständigen. Es ist nach § 103 SGG an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden und entscheidet nach § 128 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es bestimmt daher grundsätzlich selbst, ob und ggf von wem es ein Sachverständigengutachten einholt. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit diesen Normen ist nicht erfolgt.

12

b) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

13

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

14

Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

"1. Ist die Vorschrift des § 18 Absatz 7 Satz 2 SGB XI auch, sei es unmittelbar oder entsprechend, auf die Auswahl und Bestellung von sachverständigen Gutachtern nach § 106 Abs. 3 Ziff. 5, soweit über das Ausmaß von Pflegebedürftigkeit von Kindern Beweis erhoben werden soll, anzuwenden?

2. Beruht ein Urteil, soweit nicht das ausnahmsweise Abweichen von der Sollvorschrift des § 18 Absatz 7 Satz 2 SGB XI nachvollziehbar begründet wurde, auf einem Rechtsfehler?"

15

Die Klägerin hat insbesondere die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen nicht dargelegt. Vor dem Hintergrund der oben bereits aufgeführten sozialgerichtlichen Verfahrensvorschriften zur Beweiserhebung durch Sachverständige, nach denen allein das Gericht darüber entscheidet, ob und ggf von wem ein Sachverständigengutachten eingeholt wird und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, reichen die Ausführungen der Klägerin nicht aus, eine grundsätzliche Bedeutung ihrer Rechtsfragen darzulegen. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit den sozialgerichtlichen Verfahrensvorschriften in keiner Weise auseinander und enthält keine rechtliche Begründung für die von der Klägerin gewünschte Anwendbarkeit der Regelung des § 18 Abs 7 Satz 2 SGB XI im sozialgerichtlichen Verfahren oder für die Übertragbarkeit des Regelungsinhalts auf das Verfahrensrecht nach dem SGG. Die Vorschrift regelt unmittelbar lediglich die Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Verwaltungsverfahren.

16

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

17

3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

18

4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

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