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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.11.2014, Az.: B 14 AS 205/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28171
Aktenzeichen: B 14 AS 205/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 24.06.2014 - AZ: L 16 AS 118/14

SG Augsburg - AZ: S 15 AS 1245/13 ER

BSG, 28.11.2014 - B 14 AS 205/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 205/14 B

L 16 AS 118/14 (Bayerisches LSG)

S 15 AS 1245/13 ER (SG Augsburg)

..............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Kaufbeuren,

Gewerbestraße 46 f, 87600 Kaufbeuren,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. K., K., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Landessozialgericht (LSG) in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Aus dem Vortrag des Klägers unter Heranziehung der übrigen Gerichtsakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht zu erkennen.

2

Der Kläger selbst rügt zur Begründung seiner Beschwerde Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Seine Rügen beziehen sich aber in erster Linie auf das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG). Da die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des LSG in Frage steht, kommen aber grundsätzlich nur Mängel des Verfahrens vor dem LSG und nicht auch vor dem SG oder im Verwaltungsverfahren in Betracht (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap RdNr 89 mwN).

3

Soweit der Kläger darüber hinaus Verfahrensmängel geltend macht, die auch das Verfahren vor dem LSG betreffen, so ist jedenfalls nicht erkennbar, dass ein solcher Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG). Das gilt zum einen für die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit. Prozessfähig ist dabei grundsätzlich jeder, der nach öffentlichem Recht geschäftsfähig (handlungsfähig) ist (vgl auch § 36 Sozialgesetzbuch Erstes Buch). Das Gericht darf von der Prozessunfähigkeit nur ausgehen, wenn gewichtige Bedenken gegen die Prozessfähigkeit bestehen und sich auch nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht feststellen lässt, dass der betreffende Beteiligte prozessfähig ist (vgl Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 71 RdNr 5a ff; Krasney/Udsching, aaO, VI. Kap RdNr 34). Vorliegend hat das LSG, ausgehend von der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung, keine durchgreifenden Zweifel an dessen Prozessfähigkeit geäußert.

4

Soweit der Kläger Verstöße gegen die Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 SGG geltend macht, ist kein Beweisantrag ersichtlich, dem das LSG nicht gefolgt sein soll und der entscheidungserheblich ist.

5

Die Vorgehensweise der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 158 Satz 1 SGG ist vorlie- gend ebenfalls nicht als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu werten. Die Beteiligten sind vor der Entscheidung durch Beschluss ordnungsgemäß angehört worden. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 123 SGG dadurch vor, dass das LSG das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel der "Berufung" gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluss des SG nicht in das zutreffende Rechtsmittel der Beschwerde umgedeutet hat. Das LSG hat den Kläger vielmehr zeitnah und ca drei Wochen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist darüber belehrt, dass die Berufung nicht statthaft sei. Dennoch hat der Kläger die Berufung ausdrücklich aufrechterhalten und erst mit verspätet eingegangenem Schriftsatz "hilfsweise ergänzend" Beschwerde eingelegt. Aufgrund der Gesamtumstände verstößt das Vorgehen des LSG auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.

6

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist ebenfalls nicht gegeben, denn es ist nicht erkennbar, dass der Beschluss des LSG eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt.

7

Da PKH nicht bewilligt werden konnte, entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

8

Die von dem Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den zwingenden Vorschriften entspricht. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die vom Kläger selbst nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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