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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.10.2014, Az.: B 13 R 275/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26344
Aktenzeichen: B 13 R 275/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 24.06.2014 - AZ: L 4 R 2893/11

SG Ulm - AZ: S 14 R 452/11

BSG, 28.10.2014 - B 13 R 275/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 275/14 B

L 4 R 2893/11 (LSG Baden-Württemberg)

S 14 R 452/11 (SG Ulm)

.....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ..................................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 24.6.2014 hat das LSG die Rechtmäßigkeit der Neufeststellung der (großen) Witwenrente der Klägerin wegen des Hinzutretens einer Rente aus eigener Versicherung bestätigt.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 29.9.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

6

Die Beschwerdebegründung wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht.

7

Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

(1) "Darf zu einem späteren Zeitpunkt nach einer Feststellung einer bestandskräftigen Witwenrente, eine Abänderung dergestalt erfolgen, daß nicht nur wegen der Berücksichtigung aufgrund eines weiteren Einkommen(s) oder weitere Einkünfte eine neue Berechnung der Rente erfolgen kann, sondern auch eine Änderung, bzw. Verringerung der Entgeltpunkte? Und darf bei dieser Annahme, wenn diese Frage bejaht wird ohne zeitliche Begrenzung eine neue Berechnung einer Witwenrente, die eine Neufeststellung einer Rente gleichkommt, erfolgen?"

(2) "(W)elche rechtliche Anforderungen an einen Bescheid zur Neufeststellung einer Rente, zu einer Neuberechnung einer Rente zu stellen sind"?

(3) "Liegt bei einer Rückberechnung und Neufeststellung einer Witwenrente ein belastender Verwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen vor, der eine Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X bedingt und reicht die Kenntnisnahme der vorgebrachten Gründe der Leistungsempfänger durch den Versicherungsträger in einem späteren gerichtlichen Verfahren für eine ordnungsgemäße Anhörung i.S. § 24 SGB X aus?"

(4) "(O)b bei einer Aufhebung eines vorausgegangenen Bescheids und einer Neufeststellung einer Witwenrente, es grundsätzlich eines Anhörungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 SGB X bedarf und ob die Voraussetzungen für ein Anhörungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 SGB X, wie es vorgenommen wurde, eingehalten sind und wie es verfahrensfehlerfrei durchzuführen ist"?

(5) "(O)b bei Ermessensentscheidungen i.S. § 45 III SGB X und § 48 III SGB X eine Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren möglich ist"?

(6) "(O)b bei einer Aufhebung eines Rentenbescheids für die Zukunft diese auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt werden kann bzw. es sich um eine Ermessensentscheidung der Beklagten handeln muss, die alle sämtlichen Umstände des Einzelfalles, als auch atypische Fallgestaltungen berücksichtigen muss"?

(7) "(O)b ein formell ordnungsgemäßer Bescheid i.S. § 35 SGB X vorliegt"?

(8) "(O)b bei einer rückwirkenden Abänderung einer bewilligten Witwenrente durch Aufhebungsbescheid dies nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfolgen kann?"

(9) "(O)b gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei der Aufhebung eines Bescheids bei einer Rentenbewilligung Rechtsgrundlage sein kann, wenn sie ohne Einschränkung angewandt wird"?

(10) "(U)nter welchen Voraussetzungen eine nachträglich wesentliche Änderung im Sinne von tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen vorliegt, die eine Abänderung einer bewilligten Witwenrente von Amtswegen zulassen?"

(11) "(O)b eine wesentliche Änderung bezogen auf den Bescheid vom 09. Februar 2004 darin liegt wenn sich der Rentenartfaktor der Renten unterscheiden?"

(12) "(O)b bei Bezug von zwei Renten (aus verschiedenen Versicherungen) dann die Entgeltpunkte bei einer der beiden Renten berücksichtigt werden kann?"

(13) "(O)b Artikel 9 Nr. 2 RVNG eine vorrangige klarstellende Regelung bezogen auf § 22b Abs. 1 FRG darstellt?"

(14) "(O)b im Rahmen einer bestandskräftigen bewilligten Witwenrente, die bereits auf 25 Entgeltpunkte aufgrund der Berücksichtigung der geänderten Fassung des Fremdrentengesetzes bewilligt worden war, weiter vermindert werden kann?"

(15) "(O)b ein allgemeiner Hinweis ausreichend ist, um damit eine spätere Verringerung und weitere Absetzung einer Rente vornehmen zu können, eben unter Außerachtlassung der Vorschriften gemäß §§ 45 ff. SGB X und §§ 300 ff. SGB VI"?

(16) "(I)nwieweit in welchem Umfang in bestandskräftige Entscheidungen eingegriffen werden kann, die auch in späteren Lebensabschnitten der Leistungsbezieher einer Existenzgefährdung bzw. Wegfall der Existenzgrundlage gleichkommt, als sogar unter Außerachtlassung von § 300 Abs. 3 SGB VI jede Rechtsänderung als Änderung wesentlicher Umstände angesehen würde"?

(17) "(O)b §§ 45 und 48 SGB X vorrangig, vor §§ 300 ff. SGB VI als Grundlage herangezogen werden dürfen, um anerkannte große Witwenrente weiter herabzusetzen"?

(18) "(W)elcher Sachverhalt im Anwendungsbereich gemäß § 300 SGB VI zu berücksichtigen ist, wenn eine bestandskräftige anerkannte große Witwenrente gewährt wird und eine nachträgliche Änderung eines Gesetzes durch Außerkrafttretung des alten Rechts vorliegt"?

(19) "(O)b nach § 300 Abs. 3 SGB VI eine bestandskräftig festgestellte Rente, anerkannte große Witwenrente nach § 300 Abs. 3 SGB VI neu festgestellt werden kann, wenn neue persönliche Entgeltpunkte zu ermitteln wären ohne Änderung der tatsächlichen Umstände oder Erkenntnisse neuer tatsächlichen Umstände und es sich nicht um eine erstmalige Feststellung einer Rente handelt?"

(20) "(O)b der rückwirkenden Aufhebung eines Rentenbescheids nach §§ 48, 45 SGB X zeitlichen Beschränkungen unterliegt, und damit eine Abänderkeit nach einer zeitlichen Schranke aufgrund einer Höchstfrist mit einem Abänderungsverbot einhergeht"?

8

Mit den vorgenannten Fragen und dem weiteren Beschwerdevortrag hat die Klägerin jedoch eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan. Denn bei den von ihr formulierten Fragen handelt es sich schon um keine hinreichend konkreten Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Zudem hat sie die Klärungsbedürftigkeit der in den Fragen skizzierten Problembereiche nicht hinreichend aufgezeigt. Auch Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der jeweils aufgeworfenen Fragen fehlen.

9

Bei den unter (7) und (11) wiedergegebenen Fragen handelt es sich schon erkennbar um auf den Einzelfall der Klägerin bezogene Fragestellungen. Auch mit den übrigen Fragen bzw Fragestellungen hat die Klägerin nicht - wie notwendig - klar formulierte Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals einer konkret bezeichneten Norm des Bundesrechts, zu deren Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bezeichnet. Überdies hat sie sich nicht der notwendigen Mühe unterzogen zu prüfen, inwieweit die von ihr skizzierten - vermeintlichen - Probleme in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 24 Abs 1 SGB X, § 45 SGB X, § 48 SGB X, § 300 SGB VI und § 22b Abs 1 FRG idF des Art 9 Nr 2 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) bereits geklärt sind und zu welchem (konkreten) Punkt bei welcher Norm weiterer (Auf)Klärungsbedarf besteht. Die Klägerin verkennt bei ihren Ausführungen, dass eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen zu dem Problemkreis ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung einer von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl Senatsbeschluss vom 3.1.2011 - B 13 R 195/10 B - Juris RdNr 9 mwN). Allein die pauschale Behauptung, die gestellten Fragen seien höchstrichterlich noch nicht entschieden, reicht vor diesem Hintergrund, aber auch schon im Hinblick auf die vom LSG in der angefochtenen Entscheidung zitierte Rechtsprechung des BSG und BVerfG nicht aus. Schließlich hat die Klägerin es versäumt, zu jeder der von ihr als - vermeintlich - klärungsbedürftig bezeichneten Frage jeweils aufzuzeigen, ob und inwieweit sie aufgrund der vom Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG) überhaupt klärungsfähig ist.

10

Im Kern ihres Vorbringens greift die Klägerin mit ihrer "Grundsatzrüge" die - ihrer Ansicht nach bestehende - inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils an. Eine solche "Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung" ist jedoch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Insbesondere vermag sie eine ordnungsgemäße (substanzvolle) Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG unter strikter Beachtung der von der Rechtsprechung des BSG hierfür entwickelten Maßstäbe nicht zu ersetzen. Allein die Aneinanderreihung diverser Fragen vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung verbunden mit der Darstellung der aus Sicht der Klägerin bestehenden Defizite in der Argumentation des Berufungsgerichts und der sich wiederholenden Behauptung, das LSG habe die von ihr aufgeworfenen Fragestellungen - vermeintlich - falsch entschieden, reicht hierfür keinesfalls aus.

11

2. Divergenz nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die eines der vorgenannten Gerichte aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr; vgl zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; Nr 10 RdNr 4; SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 f; Nr 14 S 22).

12

Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin trägt vor: Indem das LSG es als ausreichend ansehe, "wenn es für den Empfänger dieses Schreibens es erkennbar war, wenn die Beklagte an frühere Bescheide nicht festhalten wollte und damit eine Aufhebungsbescheid annimmt, steht dieser Rechtssatz der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.7.2012 Az: B 13 R 85/11 R im Widerspruch. In der dortigen Entscheidung hat das Bundessozialgericht als Rechtssatz festgehalten, daß nur wenn eindeutig erkennbar in dem Bescheid festgehalten wurde, dass die Beklagte an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente nicht mehr festhalten will. Insofern widersprechen sich die aufgestellten Rechtssätze, die für beide Entscheidungen tragend waren, ..." (Beschwerdebegründung S 7).

13

Mit diesem und ihrem weiteren Vorbringen hat die Klägerin eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht dargelegt. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines divergierenden abstrakten Rechtssatzes aus dem Urteil des LSG. Ebenso wenig gibt sie einen (klar formulierten) abstrakten Rechtssatz aus der von ihr zitierten BSG-Entscheidung wieder. Vielmehr rügt die Klägerin auch hier, dass das Berufungsgericht zu einem ihrer Ansicht nach unzutreffenden Ergebnis in Bezug auf die "rechtliche Einordnung" des von ihr benannten "Schreibens" gelangt sei. Damit wendet sie sich aber gegen die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung in ihrem konkreten Einzelfall. Ihr Beschwerdevortrag geht daher über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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