Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.08.2015, Az.: B 8 SO 50/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25222
Aktenzeichen: B 8 SO 50/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 30.04.2015 - AZ: L 23 SO 267/14

SG Berlin - AZ: S 51 SO 2746/13

BSG, 28.08.2015 - B 8 SO 50/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 50/15 B

L 23 SO 267/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 51 SO 2746/13 (SG Berlin)

............................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Land Berlin,

Möllendorffstraße 6, 10367 Berlin

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab dem 1.7.2013. Der Beklagte lehnte Leistungen ab, weil der Bedarf des Klägers durch sein Einkommen aus einer Rente und ergänzenden Wohngeldzahlungen gedeckt sei (Bescheid vom 7.8.2013; Widerspruchsbescheid vom 21.10.2013). Die Klage und die Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18.8.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 30.4.2015).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung dieses Verfahrens. Er macht geltend, neben den vom Beklagten anerkannten Bedarfen bestünden noch eine Reihe weiterer Bedarfe, die zu berücksichtigen seien.

II

3

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.

4

Der Rechtssache kommt, schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, aber auch nach Aktenlage, keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Soweit der Kläger geltend macht, es bestünden bei ihm weitergehende Bedarfe, die das LSG unzutreffend nicht berücksichtigt habe, betrifft dies lediglich die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, wirft aber keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, eröffnet jedoch die Revision nicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

5

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.