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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.08.2014, Az.: B 5 R 146/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21768
Aktenzeichen: B 5 R 146/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 25.03.2014 - AZ: L 3 R 51/12

BSG, 28.08.2014 - B 5 R 146/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 146/14 B

L 3 R 51/12 (LSG Hamburg)

S 11 R 714/10 (SG Hamburg)

......................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .......................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 25.3.2014 hat das LSG Hamburg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.2.2009 bis 28.2.2014 im Überprüfungsverfahren verneint, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sog 3/5-Belegung) vor Eintritt der Erwerbsminderung im Mai 1998 nicht erfüllt seien.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42).

7

Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Kann nach einem Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit wegen eines halb- bis untervollschichtigen Leistungsvermögens und Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes, bei Änderung des Gesundheitszustandes auf eine Restleistungsfähigkeit unter drei Stunden arbeitstäglich, ein neuer Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen eintreten, bei dem erneut die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen sind?"

8

Mit dieser Frage hat sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn sie lässt schon völlig offen, welches gesetzliche Tatbestandsmerkmal welcher bundesrechtlichen Norm (§ 162 SGG) mit Blick auf welche Bestimmung ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden.

9

Überdies fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit. Hierzu hätte aufgezeigt werden müssen, dass gerade ausgehend von dem vom LSG für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) im künftigen Revisionsverfahren notwendig über die aufgeworfene Frage zu entscheiden sein wird und an welcher konkreten Stelle der vorzunehmenden rechtlichen Prüfung dies jeweils zu geschehen hat. Die Begründung schweigt bereits dazu, ob sich der von ihr mitgeteilte Sachverhalt überhaupt auf den vom LSG festgestellten berufen will und ggf mit diesem ganz oder teilweise identisch ist. Da jedenfalls die bloße Mitteilung eines ohne Herkunftsangabe in der Beschwerdebegründung selbst formulierten Sachverhalts nicht geeignet ist, die mangelnde Bezeichnung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zu kompensieren und es andererseits nicht dem Beschwerdegericht obliegt, das angegriffene Urteil selbst nach einschlägigen Feststellungen zu durchsuchen, ist eine Beurteilung der potenziellen Entscheidungsrelevanz der aufgeworfenen Frage schon deshalb von vorneherein ausgeschlossen. Ungeachtet dessen lässt die Beschwerdebegründung unerörtert, warum die zitierte Frage entscheidungserheblich sein könnte, obwohl sie tatbestandsmäßig von der "Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes" ausgeht, die Klägerin aber - wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt - weder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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