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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.07.2015, Az.: B 2 U 100/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22011
Aktenzeichen: B 2 U 100/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 24.03.2015 - AZ: L 14 U 189/11

SG Aurich - AZ: S 3 U 103/07

BSG, 28.07.2015 - B 2 U 100/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 100/15 B

L 14 U 189/11 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 3 U 103/07 (SG Aurich)

....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .............................................,

gegen

Unfallversicherung Bund und Bahn,

Weserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

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