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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.07.2015, Az.: B 11 AL 20/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22779
Aktenzeichen: B 11 AL 20/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 18.03.2015 - AZ: L 2 AL 17/13

SG Hamburg - AZ: S 17 AL 86/12

BSG, 28.07.2015 - B 11 AL 20/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 20/15 B

L 2 AL 17/13 (LSG Hamburg)

S 17 AL 86/12 (SG Hamburg)

............................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab Januar 2012. Seinen "auf Vertrauensschutz" gestützten Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 27.1.2012; Widerspruchsbescheid vom 9.2.2012). Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26.2.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Hamburg vom 18.3.2015). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass eine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung von Alhi im Jahr 2012 nicht mehr existiere.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für die er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts, hilfsweise als Notanwalt, begehrt.

II

3

Der Antrag auf PKH für diese Beschwerde ist abzulehnen. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

5

Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sie keine ungeklärten Rechtsfragen aufwirft. Das LSG ist auch nicht von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen. Es hat sich vielmehr ausdrücklich auf das BVerfG gestützt, das in seinem Beschluss vom 7.12.2010 (BVerfGE 128, 90 ff [BVerfG 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07]) das Entfallen der Alhi zum 1.1.2005 als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch kein Verstoß des LSG gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder ein sonstiger Verfahrensfehler erkennbar.

6

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auf der Grundlage von § 78b ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG ist ebenfalls abzulehnen, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass und bei welchem Rechtsanwalt er sich erfolglos um die Übernahme der Vertretung bemüht, also keinen Rechtsanwalt gefunden, hat. Zudem ist die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen aussichtslos iS des § 78b Abs 1 ZPO.

7

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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