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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.05.2015, Az.: B 8 SO 19/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18879
Aktenzeichen: B 8 SO 19/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 04.02.2015 - AZ: L 12 SO 9/15 NZB

SG Duisburg - AZ: S 48 SO 598/13

BSG, 28.05.2015 - B 8 SO 19/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 19/15 S

L 12 SO 9/15 NZB (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 48 SO 598/13 (SG Duisburg)

........................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Oberhausen,

Schwartzstraße 72, 46045 Oberhausen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2015 - L 12 SO 9/15 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.10.2014 (Klageabweisung) zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 4.2.2015). Hiergegen hat der Kläger per E-Mail vom 18.5.2015 beim LSG "Rechtsmittel" eingelegt, die an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet wurde und hier am 26.5.2015 eingegangen ist. Das "Rechtsmittel" wertet der Senat als Beschwerde gegen die ihm am 12.5.2015 zugestellte Entscheidung.

2

Die Beschwerde des Klägers ist jedoch bereits unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 4.2.2015 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Über den beim LSG gestellten Verweisungsantrag ist vom Senat nicht zu entscheiden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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