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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.05.2015, Az.: B 4 AS 21/15 BH
Wirksamkeit einer Erledigungserklärung; Abweisung einer Richterablehnung durch Zwischenentscheidung; Willkürliche Zurückweisung eines Ablehnungsantrags
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18759
Aktenzeichen: B 4 AS 21/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 06.01.2015 - AZ: L 3 AS 205/13

SG Dresden - AZ: S 20 AS 5423/12

BSG, 28.05.2015 - B 4 AS 21/15 BH

Redaktioneller Leitsatz:

Die Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils, weil ein Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zuvor im Wege einer Zwischenentscheidung abgewiesen worden ist, könnte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Zurückweisung des Ablehnungsantrags auf willkürlichen Erwägungen beruhe oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkannt habe.

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 21/15 BH

L 3 AS 205/13 (Sächsisches LSG)

S 20 AS 5423/12 (SG Dresden)

................................................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge-Pirna,

Seminarstraße 9, 01796 Pirna,

Beklagter.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Januar 2015 - L 3 AS 205/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. in H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung. Ein vor dem SG Dresden geführtes Klageverfahren, mit dem die Beteiligten um die Erstattung von Heizkosten gestritten hatten (Verfahren S 20 AS 5429/11 - SG Dresden), erklärte der durch einen Prozessbevollmächtigen vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung am 9.7.2012 für erledigt.

2

Der nicht mehr vertretene Kläger hat mit Schreiben vom 3.8.2012, beim SG eingegangen am 7.8.2012, "Anfechtungsklage nach § 123 Abs 1 BGB" erhoben und beantragt festzustellen, dass der "unter dem 9.7.2012 zwischen den Parteien zustande gekommene Vergleich nichtig" sei. Das SG hat festgestellt, dass der Rechtsstreit S 20 AS 5429/11 durch Erledigungserklärung vom 9.7.2012 erledigt sei (Gerichtsbescheid vom 29.11.2012). Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg (Urteil des LSG vom 6.1.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, das SG sei zutreffend davon ausgegangen, dass das von dem Kläger in der Klage bezeichnete Verfahren S 20 AS 5429/11 durch eine Erledigungserklärung beendet worden sei. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Erledigungserklärung aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen seien nicht festzustellen. Soweit die Auffassung vertreten werde, dass Prozesshandlungen zur Beendigung des Verfahrens ausnahmsweise widerrufen werden könnten, wenn Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe gegeben seien, lägen derartige Gründe nicht vor.

II

3

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier, weil keine Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung [Nr 1], Divergenz [Nr 2], Verfahrensfehler [Nr 3]) ersichtlich sind. Die Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils, weil ein Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zuvor im Wege einer Zwischenentscheidung abgewiesen worden ist, könnte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Zurückweisung des Ablehnungsantrags auf willkürlichen Erwägungen beruhe (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f) oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt habe (vgl BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 LS 1), was hier - bezogen auf den Beschluss vom 5.1.2015 - nicht zutrifft. Die Annahme des LSG, dass das Ablehnungsgesuch der Verfahrensverzögerung diene, weil der anberaumte Termin den Kläger nicht an der Erhebung der angekündigten Verfassungsbeschwerden gegen negative PKH-Entscheidungen hindere, kann vor dem Hintergrund des Verfahrensablaufs nicht als unvertretbar angesehen werden. Insofern ist auch nicht erkennbar, dass in der Ablehnung des Verlegungsantrags des Klägers eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen werden könnte.

4

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung von Rechtsanwalt S. gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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