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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.05.2015, Az.: B 4 AS 12/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18752
Aktenzeichen: B 4 AS 12/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 06.01.2015 - AZ: L 3 AS 1568/12

SG Dresden - AZ: S 20 AS 5616/12

BSG, 28.05.2015 - B 4 AS 12/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 12/15 BH

L 3 AS 1568/12 (Sächsisches LSG)

S 20 AS 5616/12 (SG Dresden)

.......................................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge-Pirna,

Seminarstraße 9, 01796 Pirna,

Beklagter.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Januar 2015 - L 3 AS 1568/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. in H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die im Juni 2012 erhobene Klage (S 20 AS 3633/12) mit dem Begehren, den Beklagten zur Bescheidung seines Antrags vom 22.6.2010 zu verurteilen, mit welchem der Kläger Mitarbeiter des Beklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, sowie festzustellen, dass der Beklagte und seine Mitarbeiter von der Gewährung seiner Grundsicherung und seiner Eingliederung in Arbeit ausgeschlossen seien, hat das SG abgewiesen (Urteil vom 30.7.2012). Eine Berufung hiergegen hat der Kläger nicht eingelegt, jedoch mit Schreiben vom 10.8.2012, eingegangen beim SG am 15.8.2012, "Nichtigkeitsklage" mit entsprechender Begründung erhoben und beantragt festzustellen, dass das Urteil des SG im Verfahren S 20 AS 3633/12 nichtig sei. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 1.11.2012; Urteil des LSG vom 6.1.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, das als Berufung auszulegende Rechtsschutzbegehren des Klägers habe keinen Erfolg. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage nach § 179 Abs 1 Nr 1 und 3 SGG lägen nicht vor, weil ihm gegen das Urteil vom 30.7.2012 das Rechtsmittel der Berufung zugestanden habe. Sonstige Gründe für eine Nichtigkeitsklage, insbesondere eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, seien nicht gegeben.

II

2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier, weil keine Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung [Nr 1], Divergenz [Nr 2], Verfahrensfehler [Nr 3]) ersichtlich sind. Die Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils, weil ein Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zuvor im Wege einer Zwischenentscheidung abgewiesen worden ist, könnte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Zurückweisung des Ablehnungsantrags auf willkürlichen Erwägungen beruhe (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9f) oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt habe (vgl BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 LS 1), was hier - bezogen auf den Beschluss vom 5.1.2015 - nicht zutrifft. Die Annahme des LSG, dass das Ablehnungsgesuch der Verfahrensverzögerung diene, weil der anberaumte Termin den Kläger nicht an der Erhebung der angekündigten Verfassungsbeschwerden gegen negative PKH-Entscheidungen hindere, kann vor dem Hintergrund des Verfahrensablaufs nicht als unvertretbar angesehen werden. Insofern ist auch nicht erkennbar, dass in der Ablehnung des Verlegungsantrags des Klägers eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen werden könnte.

3

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung von Rechtsanwalt S. gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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