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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.04.2015, Az.: B 4 AS 84/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19094
Aktenzeichen: B 4 AS 84/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 27.01.2015 - AZ: L 11 AS 830/14

SG Hildesheim - AZ: S 26 AS 117/14

BSG, 28.04.2015 - B 4 AS 84/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 84/15 B

L 11 AS 830/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 26 AS 117/14 (SG Hildesheim)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Landkreis Northeim,

Scharnhorstplatz 4, 37154 Northeim,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2015 - L 11 AS 830/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung bzw Rücknahme der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende für die Zeit vom 1.2. bis zum 31.8.2013 wegen der Erzielung von Einkommen aufgrund einer Beschäftigung als Kraftfahrer. Das SG Hildesheim hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15.7.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen (Urteil vom 27.1.2015). Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 18.4.2015, eingegangen beim BSG am 22.4.2015, gegen das vorbezeichnete, ihm am 20.3.2015 zugestellte Urteil gewandt und ua ausgeführt, er lege das "Rechtsmittel der Beschwerde" ein. Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Weder entspricht sie der gesetzlichen Form. Denn die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Noch besteht die Möglichkeit einer fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Nach § 160a Abs 1 S 2 SGG ist die Beschwerde beim BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Diese Frist ist hier verstrichen, nachdem das Urteil des LSG dem Kläger am 20.3.2015 zugestellt worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte bis zum 20.4.2015 durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten bei dem BSG eingereicht werden müssen.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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