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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.04.2015, Az.: B 13 R 47/13 B
Vergleichbarkeit der Arbeit in einem Arbeitslager in der Schweiz mit der in einem Ghetto; Grundsatzrüge und Divergenzrüge
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17399
Aktenzeichen: B 13 R 47/13 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 13.12.2012 - AZ: L 21 R 1072/11

SG Berlin - AZ: S 21 R 902/10

BSG, 28.04.2015 - B 13 R 47/13 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt.

3. Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen; sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.

4. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 47/13 B

L 21 R 1072/11 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 21 R 902/10 (SG Berlin)

...............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie den Richter G a s s e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Nach dem Vorbringen der Beschwerdebegründung hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Altersrente ab 1.6.2005 (nach Vollendung des 79. Lebensjahres) wegen Nichterfüllung der Wartezeit abgelehnt. Auch in zweiter Instanz habe er mit seinem Begehren keinen Erfolg gehabt; das LSG habe ausgeführt, es seien weder Beitrags- noch Ersatzzeiten zu berücksichtigen.

2

Der Kläger meint, die Wartezeit für eine Altersrente dadurch erfüllen zu können, dass er nach Art 16 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7.1.1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika Beiträge nachentrichte, auch wenn die Antragsfrist am 1.12.1980 geendet habe. Ebenso meint er, dass verfolgungsbedingte Zeiten aufgrund von Tätigkeiten als Kunstschmied von 1940 bis 1942 in Haarlem, im Arbeitslager in der Schweiz von 1943 bis 1945 und als Kürschner von 1945 bis 1948 in Amsterdam anzuerkennende Beitragszeiten darstellten, die ebenso zu behandeln seien wie nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20.6.2002 (ZRBG). Er macht die grundsätzliche Bedeutung folgender Rechtsfrage geltend: "Ein Antrag nach Art. 16 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7.01.1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA (BGBL 1979, II, Seite 566 ff.) kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden. Besteht ein Recht auf Neueröffnung einer abgelaufenen Frist, weil diese nicht eingehalten werden konnte (?)"

3

Klärungsbedürftig sei auch die Rechtsfrage:

"Können verfolgungsbedingte Zeiten aufgrund einer Tätigkeit als Kunstschmied von 1940 - 1942 in Haarlem, im Arbeitslager in der Schweiz von 1943 - 1945 oder als Kürschner von 1945 - 06/48 anzuerkennende Beitragszeiten darstellen (?) Ist die Arbeit in einem Arbeitslager in der Schweiz vergleichbar mit der in einem Ghetto (?)"

4

Ferner trägt er vor, vom LSG getroffene Rechtssätze, auf denen das Urteil beruhe, ständen im Widerspruch zu vom BSG aufgestellten Grundsätzen. So habe das LSG den Rechtssatz aufgestellt, "dass der Kläger kein Recht auf Neueröffnung der abgelaufenen Frist hatte, die er hätte einhalten können". Demgegenüber habe das BSG in seinem Urteil vom 8.12.1999 (B 12 RJ 5/98 R - SozR 3-5070 § 21 Nr 8) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, "dass ein Recht zur Neueröffnung der abgelaufenen Frist besteht, wenn diese Frist zur Nachentrichtung bekannt war und nicht eingehalten werden konnte". Schließlich ständen die vom LSG getroffenen Rechtssätze im Widerspruch zu der Entscheidung des BSG vom 26.7.2007 (B 13 R 28/06 R - BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr 4 - zu Ghetto-Beitragszeiten). Hierin stelle das BSG den abstrakten Rechtssatz auf:

"Ein Antrag im Juli 2002 auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten, eventuellen Ersatzzeiten oder nach Entrichtung freiwilliger Beiträge kann einen Anspruch auf Altersrente zur Folge haben."

II

5

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 15.4.2013 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat die Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 (grundsätzliche Bedeutung) und Nr 2 (Abweichung) SGG nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

6

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

7

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass die Durchführungsvereinbarung vom 7.1.1976, aufgrund derer er Beiträge nachentrichten möchte, eine Antragsfrist bis zum 1.12.1980 enthält. Wenn die Beschwerdebegründung gleichwohl behauptet, dass sich die Beantwortung der Frage nicht bereits aus dieser Bestimmung ergebe, bleibt sie dafür jegliche Argumentation schuldig. Eine Rechtsgrundlage wird nicht genannt (s aber § 27 SGB X).

8

Unzureichend sind auch die Ausführungen zur angeblich klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu den Tätigkeiten der Jahre 1940 bis 1948. Die Frage der Vergleichbarkeit der Arbeit in einem Arbeitslager in der Schweiz mit der in einem Ghetto wird auch nicht ansatzweise geprüft - zB anhand der in § 1 Abs 1 ZRBG geregelten Voraussetzungen für Ghetto-Beitragszeiten. Auch für die Zeiten einer Tätigkeit als Kunstschmied von 1940 bis 1942 sowie als Kürschner von 1945 bis 1948 wird in keiner Weise erläutert, aufgrund welcher Vorschriften diese Zeiten "anzuerkennende Beitragszeiten" darstellen sollten.

9

2. Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, vgl zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22).

10

Die Beschwerdebegründung bemüht sich (S 6 bis 8), insoweit eine Divergenz des Berufungsurteils zum BSG-Urteil vom 8.12.1999 (B 12 RJ 5/98 R - SozR 3-5070 § 21 Nr 8) zu bezeichnen. Hier fehlt es bereits an der Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes des LSG. Der Kläger legt vielmehr lediglich dar (S 6), das LSG habe festgestellt, "dass die Nachentrichtungsmöglichkeit ... im Jahr 1992 verfristet war". Hieraus folgert er selbst den Rechtssatz, dass er "kein Recht auf Neueröffnung der abgelaufenen Frist hatte, die er hätte einhalten können". Damit ist aber auch nicht dargetan, dass das LSG der herangezogenen BSG-Entscheidung im Grundsätzlichen widersprochen hätte.

11

Ganz entsprechend fehlt es auch an der Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes des LSG, der im Widerspruch zu dem in der Beschwerdebegründung formulierten "abstrakten Rechtssatz" aus dem BSG-Urteil vom 26.7.2007 (B 13 R 28/06 R - BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr 4) stehen könnte. Vielmehr begnügt sich der Kläger insoweit mit der Behauptung, dass die "vom Landessozialgericht getroffenen Rechtssätze, auf denen das Urteil beruht, ... auch im Widerspruch zu der (genannten) Entscheidung des Bundessozialgerichts" ständen. Selbst wenn dies zuträfe, läge hierin jedoch, wie oben erläutert, keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Oppermann

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