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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.01.2016, Az.: B 8 SO 122/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11081
Aktenzeichen: B 8 SO 122/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 22.10.2015 - AZ: L 5 SO 35/15

SG Mainz - AZ: S 3 SO 60/14

BSG, 28.01.2016 - B 8 SO 122/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 122/15 B

L 5 SO 35/15 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 3 SO 60/14 (SG Mainz)

............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadtverwaltung Worms,

Marktplatz 2, 67547 Worms,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Übernahme von Kosten für Beiträge der Ehefrau zur Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich 154,51 Euro).

2

Dies hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 22.1.2014; Widerspruchsbescheid vom 3.4.2014). Die dagegen erhobene Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 26.2.2015; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 22.10.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Einbeziehung von Beiträgen der Ehefrau des Klägers, die als Leistungsbezieherin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) entweder gesetzlich kranken- und pflegeversichert sei oder gegen den SGB-II-Leistungsträger einen eigenen Anspruch auf Übernahme von Beiträgen nach § 26 SGB II habe, in die von der Beklagten dem Kläger zu gewährenden Leistungen.

3

Dagegen hat der Kläger wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

4

PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung); daran fehlt es hier. Vorliegend hat die weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; denn es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) die Beschwerde erfolgreich begründen könnte. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

5

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage weder eine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), noch sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

6

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem Bundessozialgericht gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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