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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.01.2016, Az.: B 12 KR 2/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10754
Aktenzeichen: B 12 KR 2/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 27.11.2014 - AZ: L 8 KR 41/14

SG Frankfurt/Main - AZ: S 14 KR 135/11

BSG, 28.01.2016 - B 12 KR 2/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 2/15 B

L 8 KR 41/14 (Hessisches LSG)

S 14 KR 135/11 (SG Frankfurt am Main)

....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..............................................

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. ..................................,

2. BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Prozessbevollmächtigte: .....................................................,

3. BARMER GEK - Pflegekasse,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Prozessbevollmächtigte: ...................................................,

4. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 409,59 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, insbesondere darüber, ob der Beigeladene zu 1. bei dem Kläger versicherungspflichtig oder geringfügig und damit versicherungsfrei beschäftigt war.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 27.11.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4

Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann die Revisionszulassung demgegenüber nicht erreicht werden.

5

Der Kläger macht in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 17.2.2015 alle drei Zulassungsgründe geltend.

6

1. Er behauptet zunächst das Vorliegen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

7

Der Kläger wirft auf Seite 5 der Beschwerdebegründung folgende Rechtsfrage auf:

"Handelt der Sozialleistungsträger rechtsmissbräuchlich, wenn er einen materiell und formell wirksamen Beitragsbescheid erlässt unter Zugrundelegung von Rechtsvorschriften, über die er vorher den Betroffenen trotz konkreter Anfrage unzureichend und falsch aufgeklärt hat, obwohl der Betroffene ansonsten die Möglichkeit gehabt hätte, gesetzeskonform zu disponieren?"

8

Zur Begründung trägt er vor, dass das BSG bisher nicht darüber entschieden habe, "ob ein an sich gesetzeskonformer Bescheid aufzuheben ist, weil dem Betroffenen durch unterlassene bzw. mangelhafte Aufklärung die Möglichkeit genommen wurde, gesetzeskonform zu disponieren, konkret hier dem Kläger die Möglichkeit genommen wurde, verschiedene Mitarbeiter einzusetzen bzw. auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 komplett zu verzichten". Der Kläger rekurriert hierbei auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs und legt eine von ihm persönlich hierzu verfasste Stellungnahme vom 23.1.2015 vor.

9

Mit diesem Vortrag legt der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dar. Er stellt schon keine hinreichend konkrete Rechtsfrage, die in einem späteren Revisionsverfahren zu beantworten wäre, sondern eine - verdeckte - Tatsachenfrage, also eine solche der Subsumtion seines individuellen Sachverhalts (Zusendung einer Broschüre zur Sozialversicherungspflicht von kurzfristigen Mini-Jobs, die "den Empfänger davon abgehalten" habe, die Tätigkeit seines einzigen Mitarbeiters versicherungsfrei zu gestalten) unter die Vorschriften der §§ 13, 14 SGB I über Aufklärungs- und Beratungspflichten von Sozialleistungsträgern. Der Kläger legt auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage - ihre Qualität als Rechtsfrage unterstellt - nicht substantiiert dar. Er trägt selbst vor (Seite 5 der Beschwerdebegründung), dass das BSG zu dem Themenkreis der §§ 13, 14 SGB I bereits viele Entscheidungen getroffen habe, jedoch ohne dass er sich mit diesen Entscheidungen (vgl etwa nur die Nachweise bei Mönch-Kalina in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 13 Fn 35 ff, § 14 Fn 55 ff) bzw mit sich hieraus ergebenden Grundlinien und Anhaltspunkten für die Beantwortung der als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage befasst. Wie die Ausführungen auf Seite 4 und 5 der Beschwerdebegründung zeigen (anzunehmender Vertrauensschutz, Verletzung von Beratungspflichten), wendet sich der Kläger mit seinen Angriffen der Sache nach lediglich gegen die Auffassung der Vorinstanz, die aus seiner Sicht unzutreffend ist, und stellt dieser seine eigene Rechtsansicht gegenüber. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gestützt werden.

10

2. Der Kläger macht sodann - auf Seite 7 f der Beschwerdebegründung - eine Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des BSG vom 7.5.2014 (B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6) geltend.

11

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich dass Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der in der Norm genannten Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

12

Der Kläger arbeitet als tragenden Rechtssatz des Berufungsurteils heraus,

"dass immer dann, wenn ein Abrufarbeitsverhältnis besteht, auch keine gelegentliche Tätigkeit mehr vorliegen kann".

13

Diesem stellt er als widersprechenden Rechtssatz des BSG gegenüber:

"Entscheidend ist ... vielmehr, ob diese Arbeitsleistungen von vorneherein vorhersehbar waren und einem gewissen Muster oder einen bestimmten Rhythmus folgten. Dies kann im Falle eines Abrufarbeitsverhältnisses gegeben sein. Dies ist jedoch nicht zwangsläufig der Fall."

14

Hiermit legt der Kläger die Voraussetzungen der Divergenz-Zulassung nicht in der erforderlichen Weise dar. Es fehlen schon Ausführungen dazu, warum das LSG in seinem Urteil eine eigene, abstrakte rechtliche Aussage getroffen haben soll und nicht nur - bei übereinstimmenden Rechtssätzen - den von ihm so angenommenen Rechtssatz des BSG fehlerhaft angewandt hat. Es reicht nicht aus, dass die Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung in Bezug auf den Einzelfall dargelegt wird; entscheidend vielmehr ist die Darlegung des Nichtübereinstimmens in der abstrakten Aussage. So führt der Kläger auf Seite 8 f seiner Beschwerdebegründung selbst aus, dass das LSG das BSG-Urteil "falsch ausgelegt" habe, weil es angenommen habe, dass ein Abrufarbeitsverhältnis automatisch zu einer regelmäßigen Beschäftigung "führe". Nicht substantiiert dargelegt wird ferner, dass das Berufungsurteil auf einer - unterstellten - Abweichung beruht; denn immerhin lässt auch das BSG - nach dessen vom Kläger herausgestellten Rechtssatz - den Schluss von einem "Abrufarbeitsverhältnis" auf das Vorliegen von "Regelmäßigkeit" zu.

15

3. Der Kläger bezeichnet auch keinen entscheidungserheblichen Mangel des Berufungsverfahrens (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

16

Der Kläger sieht Verfahrensfehler darin, dass das LSG zum Topos "Einhaltung der 50-Arbeitstage-Grenze" keine weitere Sachaufklärung betrieben (vgl § 103 S 1 SGG) bzw überreichte "Gewinnunterlagen" falsch bewertet (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG) habe. Hierauf kann indessen eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensfehlers nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gar nicht (hinsichtlich des § 128 Abs 1 S 1 SGG) bzw nur unter qualifizierten Voraussetzungen (bzgl § 103 S 1 SGG) mit Erfolg gestützt werden. Der Kläger legt auch nicht dar, warum das LSG vorab auf eine mögliche Beweiswürdigung oder darauf hätte hinweisen müssen, dass er - der Kläger - einen Beweisantrag stellen solle, um sich den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) zu sichern.

17

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

18

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

19

6. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG entsprechend der Höhe des Betrags der von dem Kläger nachgeforderten Beiträge festzusetzen.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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