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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.01.2015, Az.: B 12 KR 129/14 B
Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung; Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung; Klärung einer Rechtsfrage
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11043
Aktenzeichen: B 12 KR 129/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 06.11.2014 - AZ: L 5 KR 144/14

SG Mainz - AZ: S 16 KR 550/13

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 28.01.2015 - B 12 KR 129/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 m.w.N. - st.Rspr.; vgl. auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).

2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 129/14 B

L 5 KR 144/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 16 KR 550/13 (SG Mainz)

.................................................................................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .............................................,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ................................................

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter K a l t e n s t e i n und Dr. M e c k e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in der Zeit vom 1.1.2010 bis 31.8.2012.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 6.11.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung vom 21.1.2015 den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

4

Die Beschwerdebegründung erfüllt bereits das erste Erfordernis nicht. Denn die Klägerin hat keine konkrete, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet. Vielmehr rügt sie mit ihrem Vortrag ersichtlich (nur) die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG in ihrem Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Kaltenstein
Dr. Mecke

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