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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.11.2015, Az.: B 8 SO 94/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32729
Aktenzeichen: B 8 SO 94/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 01.04.2015 - AZ: L 8 SO 86/12 KL

BSG, 27.11.2015 - B 8 SO 94/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 94/15 B

L 8 SO 86/12 KL (Sächsisches LSG)

Kommunaler Sozialverband Sachsen,

Thomasiusstraße 1, 04109 Leipzig,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

gGmbH,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: .................................................,

beigeladen:

Schiedsstelle für Vergütungen in der Sozialhilfe im Freistaat Sachsen,

Albertstraße 10, 01097 Dresden.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 58 049,12 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Im Streit ist ein Schiedsspruch der Beigeladenen. Die dagegen gerichtete Klage hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) abgewiesen (Urteil vom 1.4.2015).

2

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er trägt vor, es stelle sich die Rechtsfrage, ob die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 29.1.2009 -B3P 6/08 R - und 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - vollumfänglich auf das Entgeltvereinbarungssystem der §§ 75 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in dem Sinne übertragbar seien, dass Vergütungssteigerungen, die allein auf tarifbedingten Personalkostenerhöhungen beruhten, das dem Sozialhilfeträger eingeräumte Abschlussermessen "auf Null" reduzierten, auch wenn die zugrunde liegende Leistung nach Durchführung des sog externen Vergleichs gemäß § 75 Abs 2 Satz 3 SGB XII ein Übersteigen der Bandbreite der Vergütungen für vergleichbare Leistungen nicht rechtfertige. Die Rechtsfrage sei entscheidungserheblich, weil auch unter Berücksichtigung einrichtungsbezogener Besonderheiten die Vergütungsforderung diejenige vergleichbarer Einrichtungen erheblich überschreite. Die Höhe der Vergütungsforderung ergebe sich nur aus der Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Caritas-Ost. Allerdings könne der Sozialhilfeträger dadurch nicht derart in seinem Abschlussermessen eingeschränkt werden, dass er zur Vereinbarung der geforderten Vergütung verpflichtet werde.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

5

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Darlegung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39 und § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Erforderlich hierfür ist zuvörderst die hinreichende Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Der Kläger hätte deshalb den Sachverhalt so schildern müssen, dass der Senat in die Lage versetzt würde, die als grundsätzlich bedeutsam beschriebene Rechtsfrage anhand des klägerischen Vorbringens nachzuvollziehen. Allein die Mitteilung, die Tatsachenfeststellungen des LSG seien unstreitig erfolgt, genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie die rechtlichen Ausführungen des Klägers in der Beschwerdebegründung, die ohne Schilderung der den Streitgegenstand bestimmenden Tatsachen aus sich heraus nicht nachvollzogen werden können.

6

Eicher
Krauß
Siefert

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