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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2015, Az.: B 9 V 58/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30503
Aktenzeichen: B 9 V 58/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 21.07.2015 - AZ: L 10 VE 37/12

SG Lüneburg - AZ: S 11 VE 22/11

BSG, 27.10.2015 - B 9 V 58/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 58/15 B

L 10 VE 37/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 11 VE 22/11 (SG Lüneburg)

...............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Land Niedersachsen,

vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie,

Domhof 1, 31134 Hildesheim,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Oktober 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der oben genannten Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit seiner Beschwerde, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.7.2015, dass ihm am 1.8.2015 zugestellt worden ist. Der Kläger hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.8.2015, hier eingegangen am 25.8.2015, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und eine Begründung in einem separaten Schriftsatz angekündigt. Diese ist bislang nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 21.10.2015 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil der Kläger sich in seinen Rechten verletzt sehe.

II

2

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Daran fehlt es hier, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers unzulässig ist (dazu unter 2.).

3

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie entgegen § 160a Abs 2 S 1 SGG nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des LSG-Urteils am 1.8.2015 begründet worden ist. Der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Schriftsatz vom 24.8.2015 gestellte PKH-Antrag ändert daran nichts. Legt ein beim BSG vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter die Nichtzulassungsbeschwerde mit einem PKH-Antrag für seinen Auftraggeber ein, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde endet oder dass sie nur auf das PKH-Gesuch beschränkt wird, so muss er die Nichtzulassungsbeschwerde auch fristgerecht begründen. Versäumt er dies, so ist die gesetzliche Verfahrensfrist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne Verschulden versäumt (vgl BSGE 40, 111 [BSG 27.06.1975 - 10 BV 35/75]; stRspr vgl die Nachweise bei Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 11a). Demgegenüber enthält der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.8.2015 keine solche Einschränkung. Vielmehr wird darin gerade eine gesonderte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde angekündigt, ohne diese Begründung von der Entscheidung des Senats über den PKH-Antrag abhängig zu machen.

4

Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist nach § 67 SGG sind danach weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers war daher abzulehnen.

5

Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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