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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2015, Az.: B 7 AY 1/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31173
Aktenzeichen: B 7 AY 1/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 26.02.2015 - AZ: L 7 AY 3769/12

SG Freiburg - AZ: S 6 AY 5275/10

BSG, 27.10.2015 - B 7 AY 1/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 7 AY 1/15 B

L 7 AY 3769/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 6 AY 5275/10 (SG Freiburg)

....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...........................................,

gegen

Land Baden-Württemberg,

Stadtstraße 2, 79104 Freiburg,

Beklagter und Beschwerdegegner,

beigeladen:

Stadt Freiburg,

Fehrenbachallee 12, 79106 Freiburg.

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Oktober 2015 durch die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t sowie den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. K beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere auf sog Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG statt der erbrachten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) für die Zeit vom 1.1.2005 bis 14.2.2006.

2

Der Kläger ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger und lebt seit September 1991 in der Bundesrepublik Deutschland. Im Oktober 1995 wurde dem Kläger eine Duldung erteilt (Aussetzung der Abschiebung, § 60a Aufenthaltsgesetz [AufenthG]). Ab März 1994 erhielt er Leistungen nach § 3 AsylbLG (sog Grundleistungen); ab Februar 2006 bezog er keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr, sondern lebte zeitweise von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), zeitweise von Unterhaltsleistungen seiner Ehefrau. Den am 13.10.2009 gestellten Antrag auf Überprüfung der früheren Leistungsbewilligungen und auf Gewährung sog Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 6.11.2009; Widerspruchsbescheid vom 11.2.2010). Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10.7.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 26.2.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Nachweis einer durchgehenden Bedürftigkeit des Klägers bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung habe nicht erbracht werden können. In ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dem der Senat folge, stehe bereits der zumindest zeitweise Wegfall der Bedürftigkeit der nachträglichen Erbringung von Leistungen nach § 2 AsylbLG entgegen, sodass dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger, wie vom Beklagten behauptet, seinen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst habe, was der nachträglichen Leistungserbringung ohnedies entgegenstehen würde. Dementsprechend bestehe auch kein Anspruch auf (teilweise) Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide.

3

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr K . Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt Divergenz sowie Verfahrensfehler. Von grundsätzlicher Bedeutung seien die folgenden Rechtsfragen:

4

"1. Kann bei rechtswidrig verweigerten Pauschalleistungen des AsylbLG (und der Sozialhilfe bzw der Grundsicherung) durch eine Bezugnahme auf Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts, hier des Asylbewerberleistungsrechts (bzw des Sozialhilferechts), der Nachgewährungsanspruch des § 44 SGB X in seinen dort vom Gesetzgeber festgelegten zeitlichen Grenzen für den Personenkreis ausgeschlossen werden, der

5

a) in der Zeit nach der Beendigung des Leistungsbezugs gemäß § 3 AsylbLG bis ggf zu dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz länger als einen Monat nicht sozialhilfebedürftig gewesen ist,

6

b) nach der Beendigung des Leistungsbezugs gemäß § 3 AsylbLG bis ggf dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz länger als einen Monat nicht sozialhilfebedürftig gewesen ist und bei dem der Wegfall der Bedürftigkeit nach der Stellung des Überprüfungsantrags bzw nach dem 17.6.2008, dem Tag der Verkündung des Urteils zur mangelnden Rechtsmissbräuchlichkeit nichtfreiwilliger Heimkehr, eingetreten ist,

7

c) nach der Beendigung des Leistungsbezugs gemäß § 3 AsylbLG bis ggf dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz länger als einen Monat nicht sozialhilfebedürftig gewesen ist, weil von ihm auf bestehende, zunächst noch nicht titulierte Unterhaltspflichten erbrachte Leistungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden sind?"

8

Mit Urteil vom 17.6.2008 (B 8/9b AY 1/07 R) habe das BSG entschieden, dass allein die nichtfreiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik noch keinen Missbrauchstatbestand erfülle. Deshalb stehe fest, dass ihm (dem Kläger) zu Unrecht Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht gewährt worden seien. Zwar habe das BSG in seinen Entscheidungen vom 20.12.2012 (B 7 AY 4/11 R) und vom 26.6.2013 (B 7 AY 3/12 R), die allerdings nur zur Zurückverweisung der Sache an das jeweilige LSG geführt hätten, ausgeführt, dass der Anwendung des § 44 SGB X entgegenstehe, wenn Bedürftigkeit länger als einen Monat nicht bestanden habe; allerdings stimme diese Rechtsprechung ("keine Sozialhilfe für die Vergangenheit") nicht mit dem Gesetz überein und verstoße gegen das Grundgesetz. Der Umstand, dass das LSG Niedersachsen-Bremen (ua mit Urteil vom 4.9.2014 - L 8 AY 70/12) eine dezidiert andere Auffassung zur Auslegung des Aktualitätsgrundsatzes für zutreffend erachtet habe, bestätige dies. Komme man mit dem LSG Niedersachsen-Bremen zum Schluss, der Aktualitätsgrundsatz gelte, sei aber zur Beurteilung der fortbestehenden Bedürftigkeit nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Überprüfungsantrag gestellt worden sei, sondern auf den 17.6.2008 (Urteil des BSG - B 8/9b AY 1/07 R). Denn zu diesem Zeitpunkt hätten die Behörden von Amts wegen die rechtswidrige Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG aufheben und Leistungen nach § 2 AsylbLG gewähren müssen (Rechtsfrage b). Soweit das LSG (Rechtsfrage c) die von ihm seit Geburt seiner Kinder an geleisteten monatlichen Unterhaltszahlungen von 30 Euro als nicht berücksichtigungsfähig gewertet habe, habe es sich auf eine Entscheidung zur Anrechnung von gewährten Unterhaltsleistungen beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II gestützt. Diese Rechtsprechung sei nicht übertragbar auf Leistungen nach dem AsylbLG.

9

Das Urteil des LSG weiche zudem von dem des BSG vom 17.6.2008 (B 8 AY 5/07 R) ab, worin das BSG übergeordnete "Strukturprinzipien", also auch den Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" abgelehnt habe. Dazu verhalte sich das LSG konträr, wenn es gestützt auf die Rechtsprechung des 7. Senats des BSG die Auffassung vertrete, rückwirkend seien Leistungen nur zu erbringen, wenn sie ihren Zweck noch erfüllen könnten, was bei temporärer oder auf Dauer entfallener Bedürftigkeit nicht der Fall sei. Außerdem weiche auch ein Rechtssatz im Urteil des 8. Senats des BSG vom 26.8.2008 (B 8 SO 26/07 R) von der Entscheidung desselben Senats im Urteil vom 17.6.2008 (B 8 AY 5/07 R) ab. Insoweit habe sich das LSG zu Unrecht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gestützt.

10

Verfahrensfehlerhaft habe das LSG weder von sich aus noch nach entsprechenden Hinweisen die monatlichen Einkünfte zu ermitteln versucht, nachdem ein Versicherungsverlauf vorgelegt worden sei, der eine monatliche Aufstellung der Einkünfte nicht beinhaltet habe.

II

11

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

12

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, müssen konkrete Rechtsfragen formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit (fehlende höchstrichterliche Abklärung), ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (sog Breitenwirkung) dargestellt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

13

Soweit es die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung betrifft, wendet sich der Kläger gegen die ständige Rechtsprechung des mittlerweile für das Asylbewerberleistungsrecht zuständigen 7. Senats des BSG (frühere Zuständigkeit des 8. Senats), die mit der ständigen Rechtsprechung des schon immer für den Bereich des Sozialhilferechts zuständigen 8. Senats des BSG übereinstimmt, wonach in diesen beiden Rechtsgebieten bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X eine nachträgliche Leistungserbringung dann ausscheidet, wenn nach dem streitbefangenen Zeitraum bis zum für die zu treffende Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz die Bedürftigkeit entfällt. Diese ständige Rechtsprechung, gegen die sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers in anderen Verfahren bereits mehrfach gewandt hat, greift der Kläger im vorliegenden Verfahren mit seiner Frage 1a in vollem Umfang, mit seiner Frage 1c unter Formulierung einer Zusatzfrage zur Beurteilung der Bedürftigkeit bei Unterhaltspflichten und unter 1b mit der Fragevariante an, auf welchen Zeitpunkt des Bedürftigkeitswegfalls es ankomme (letzte Tatsacheninstanz - so die ständige Rechtsprechung des Senats; Stellung des Überprüfungsantrags - vorliegend im Juni 2006; Tag der Verkündung des Urteils des 8. Senats zur mangelnden Rechtsmissbräuchlichkeit nicht freiwilliger Heimkehr - 17.6.2008). Jedoch wird sie den Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde gleichwohl nicht gerecht.

14

Auch eine ständige Wiederholung von gleichartigen Angriffen gegen eine gefestigte Rechtsprechung durch Aufspaltung von Rechtsfragen in verschiedene Varianten und von der Grundantwort abhängige weitere Rechtsfragen ändert hieran nichts. Soweit es die generelle Frage der Einschränkung des § 44 SGB X im Asylbewerberleistungsrecht betrifft, hätte der Kläger darlegen müssen, weshalb erneuter Klärungsbedarf bestehen sollte, obwohl sich sowohl der 7. als auch der 8. Senat des BSG in seinen Entscheidungen bereits vollumfänglich mit der rechtlichen Problematik auseinandergesetzt hat. Dass das LSG Niedersachsen-Bremen dieser Rechtsprechung nicht in vollem Umfang gefolgt ist, sondern abweichend von ihr als maßgeblichen Zeitpunkt des anspruchsvernichtenden Bedürftigkeitswegfalls auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt hat, macht diese Rechtsprechung nicht wieder klärungsbedürftig. Da die Entscheidung des LSG jedenfalls auf der Grundentscheidung des für das Asylbewerberleistungsrecht nunmehr zuständigen 7. Senats, die ausdrücklich auf der Rechtsprechung des 8. Senats zum Sozialhilferecht aufbaut, beruht, dass ein Entfallen der Hilfebedürftigkeit nach Beendigung des Leistungsbezugs (hier ab 15.2.2006) zu einem Wegfall des Leistungsanspruchs bei § 44 SGB X führt, hätte es der genauen Darlegung des Klägers im Rahmen der Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit (Klärungsfähigkeit) bedurft, wieso bei Zugrundelegung der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen im vorliegenden Fall anders zu entscheiden wäre. Denn vorliegend ist ein Überprüfungsantrag erst im Juni 2009 gestellt worden. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des LSG, dass von einem nicht bewiesenen Fortbestehen der Bedürftigkeit seit Beendigung des Leistungsbezugs auszugehen ist, fehlt es damit an jeglicher schlüssigen Darlegung für die Zeit des Wegfalls der Bedürftigkeit zwischen Ende des Leistungsbezugs und Antragstellung. Dies gilt nicht nur für die Frage 1b, sondern in gleicher Weise für die Frage 1c, sodass nicht entscheidungserheblich ist, dass zu dieser Frage eine eigenständige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich ist und ob der Vortrag des Klägers insoweit genügt.

15

Soweit der Kläger eine Divergenz zu Entscheidungen des BSG behauptet, sind die gesetzlichen Begründungsvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hat. Eine Abweichung ist aber erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch uU unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Der Kläger hat jedoch keine tragenden Rechtssätze für die vorliegende Konstellation gegenübergestellt und auch ansonsten eine Abweichung nicht schlüssig dargelegt. Hierzu trägt er selbst vor, dass sich das LSG der Rechtsprechung des BSG zur Anwendung des § 44 SGB X im Asylbewerberleistungsrecht (7. Senat, früher 8. Senat) angeschlossen habe, die sowohl zum Asylbewerberleistungsrecht als auch zum Sozialhilferecht ergangen ist. Im Grunde wirft der Kläger sowohl dem LSG als auch dem BSG nur eine fehlerhafte, angeblich widersprüchliche Anwendung des § 44 SGB X unter Berücksichtigung der Rechtsprechung derselben Senate des BSG zur Nichtgeltung von Strukturprinzipien und der Rechtsprechung des BVerfG vor. Dies ist indes nicht Gegenstand eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

16

Schließlich fehlt es an der erforderlichen Darlegung auch, soweit Verfahrensmängel geltend gemacht worden sind. Wird das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend gemacht, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung der Verfahrensmängel wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision, die diese Verfahrensmängel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden, was hier allerdings nicht der Fall ist, absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8). Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Untersuchungsgrundsatz) kann die Beschwerde zudem nur gestützt werden, wenn sich der Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

17

Einen solchen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten oder erstmals gestellt zu haben behauptet der Kläger nicht einmal. Damit kann auch nicht eine Verletzung des § 106 SGG (Aufklärungspflicht des Vorsitzenden) gerügt werden, weil dies im Ergebnis zur (unzulässigen) Umgehung der Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG führen würde (BSG SozR 1500 § 160 Nr 13, 34 und 70). Sollte mit dem Vortrag, das LSG habe "überraschend" eine monatliche Betrachtungsweise der Einkünfte als relevant angesehen, ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG) in Form einer Überraschungsentscheidung gerügt sein, würde nichts anderes gelten. Darüber hinaus bedürfte dieser Vorwurf ohnedies einer näheren Spezifizierung des Überraschungsmoments. Die reine Behauptung, mit dieser Entscheidung habe man nicht rechnen können, genügt nicht.

18

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO), ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zudem die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr K (§ 121 ZPO).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Krauß
Siefert
Söhngen

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