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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2014, Az.: B 9 V 40/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28154
Aktenzeichen: B 9 V 40/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 05.08.2014 - AZ: L 15 VK 15/13

SG Regensburg - AZ: S 13 VK 2/10

BSG, 27.10.2014 - B 9 V 40/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 40/14 B

L 15 VK 15/13 (Bayerisches LSG)

S 13 VK 2/10 (SG Regensburg)

............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ..............................................,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales,

Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt die Klägerin Witwenbeihilfe nach § 38 Bundesversorgungsgesetz. Das Begehren blieb sowohl im Überprüfungsverfahren des Beklagten als auch vor dem SG und LSG erfolglos. Das LSG hat in seinem Urteil vom 5.8.2014 zur Begründung ua ausgeführt, nach Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gegen den Berichterstatter mit Beschluss vom 11.6.2014 stehe einer Sachentscheidung nichts im Wege. Dem bestandskräftigen Bescheid vom 26.9.1995 liege aufgrund der damaligen medizinischen Erkenntnisse keine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde. Neue Tatsachen seien nicht gegeben, so dass von der Bindungswirkung des Bescheids aus 1995 auszugehen sei (Urteil vom 5.8.2014).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des sinngemäß allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

4

Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 4 mwN). Geltend gemacht werden kann nur ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Daran fehlt es.

5

Die Klägerin trägt im Hinblick auf den behaupteten Verfahrensfehler vor, sie könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der letzte Halbsatz der Berufungsbegründung zu einer Befangenheit des Berichterstatters und zu einer ihr nachteiligen Entscheidung beigetragen habe. Sie hat damit einen für die Sachentscheidung des Berufungsgerichts entscheidenden Verfahrensfehler nicht dargetan. Das Revisionsgericht ist im Hinblick auf § 557 Abs 2 ZPO iVm § 202 SGG an Entscheidungen gebunden, die der Endentscheidung des LSG vorausgegangen sind, sofern sie unanfechtbar sind. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Vorinstanz ein Ablehnungsgesuch unter fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen haben sollte (§§ 60, 177 SGG; vgl hierzu entsprechend BVerfGE 31, 145, 164 [BVerfG 09.06.1971 - 2 BvR 225/69]; BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN). Das Revisionsgericht ist nur in engen Ausnahmen wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters iS des Art 101 Abs 1 S 2 GG an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die der Endentscheidung des LSG vorausgegangen sind, nicht gebunden, wenn die zuvor erfolglos abgelehnten Richter an der Endentscheidung des LSG mitgewirkt haben. Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 mwN), oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN; vgl zum Ganzen im Falle der Richterablehnung BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 9.1.2008 - B 12 KR 24/07 B - Juris RdNr 11 mwN; BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN). Entsprechende Darlegungen der Klägerin lassen sich ihrer Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

6

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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