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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.07.2015, Az.: B 4 AS 39/15 B
Minderung von Leistungen nach dem SGB II; Substantiierung einer Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22019
Aktenzeichen: B 4 AS 39/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 16.12.2014 - AZ: L 3 AS 505/13

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 27.07.2015 - B 4 AS 39/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 39/15 B

L 3 AS 505/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 2 AS 542/12 (SG Koblenz)

.......................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Jobcenter Stadt Koblenz,

Am Berg 1, 56070 Koblenz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. (K.) beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seiner Leistungen nach dem SGB II um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für den Zeitraum vom 1.5.2012 bis 31.7.2012.

2

In einer Eingliederungsvereinbarung vom 29.9.2011, die für einen Zeitraum bis zum 29.4.2012 getroffen wurde, verpflichtete sich der Kläger ua mindestens zwei Bewerbungsbemühungen pro Woche (davon mindestens eine auf ein konkretes Stellenangebot) um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und Nachweise dazu vorzulegen. Nachdem er entsprechende Nachweise nicht vorlegen konnte, sondern angab, er habe nicht mehr Stellen gefunden, auf die er sich habe bewerben können, minderte die Beklagte für die Zeit vom 1.5.2012 bis zum 31.7.2012 den Leistungsanspruch des Klägers um 112,20 Euro monatlich, was 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs entsprach (Bescheid vom 5.4.2012; Widerspruchsbescheid vom 3.5.2012).

3

Klage und die vom LSG zugelassene Berufung blieben erfolglos (Urteil des SG Koblenz vom 7.8.2013; Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.12.2014). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, unabhängig von der Frage, ob im Rahmen einer Klage gegen einen Minderungsbescheid die Regelungen der Eingliederungsvereinbarung überhaupt zu prüfen seien, bestünden jedenfalls keine Bedenken an der Auferlegung der Pflichten von zwei Bewerbungen jede Woche. Dies entspreche der Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht. Die ihm auferlegte Pflicht habe der Kläger nicht erfüllt und ein wichtiger Grund für die Pflichtverletzung sei nicht erkennbar. Zwar habe der Beklagte nicht belegen können, dass ausreichende Stellenangebote vorhanden gewesen seien. Mangels entsprechender Daten seien auch für den Senat Ermittlungsansätze nicht erkennbar. Es sei jedoch Sache des Klägers, einen wichtigen Grund für seine fehlenden Bewerbungen darzutun. Es wäre ihm zumutbar gewesen, seine Bemühungen gegenüber der Beklagten darzulegen und etwa durch Sammeln von Stellenanzeigen in Zeitungen, Ausdrucken von Angeboten im Computer oder Ähnliches zu dokumentieren, dass es tatsächlich im fraglichen Zeitraum keine ausreichenden Angebote für ihn gegeben habe. Dass ihm dies nicht möglich sei, wirke sich nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu seinen Lasten aus. Er müsse die Tatsachen nachweisen, die sich aus seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich ergeben würden.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zugleich beantragt er die Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. (K.).

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 SGG, § 169 SGG).

6

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

7

Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Soweit er ausführt, von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob er sich auf irgendwelche Stellenangebote hätte bewerben müssen, um die Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, oder ob die Bewerbungsbemühungen sich auf die Angebote beschränken konnten, die den Anforderungen des Beklagten unter Berücksichtigung der Pflege der Mutter auch entsprächen, vermag der Senat hierin schon keine abstrakte Rechtsfrage zu erkennen und auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Bezogen auf die zweite vom Kläger formulierte Frage, ob der Beklagte beweisbelastet sei für die Tatsache einer ausreichenden Anzahl von freien Stellen, auf die er sich hätte bewerben können, fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit dem anwendbaren Recht, der hierzu ergangenen Rechtsprechung und der im Schrifttum vertretenen Auffassungen. So geht der Kläger auf die vom LSG herangezogene gesetzliche Regelung in § 31 Abs 1 S 2 SGB II, wonach eine Minderung nicht eintritt, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist, nicht ein. Er setzt sich auch nicht damit auseinander, ob und wie weit die Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht, insbesondere zur Frage der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines einen Sperrzeittatbestand ausschließenden wichtigen Grundes (§ 159 Abs 1 S 3 SGB III bzw § 144 Abs 1 S 4 SGB III id bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung) zur Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage heranzuziehen ist.

8

Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob der Senat auf der Grundlage der sehr knappen Sachverhaltsdarstellung des Klägers in seiner Beschwerdebegründung, etwa zu den Stellenangeboten und den Bewerbungsbemühungen, überhaupt in der Lage wäre, die Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu beurteilen.

9

Dem Kläger steht PKH nicht zu, weil seine Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Aus diesem Grund entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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