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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.05.2015, Az.: B 2 U 54/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19097
Aktenzeichen: B 2 U 54/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 29.01.2015 - AZ: L 17 U 110/13

SG Nürnberg - AZ: S 15 U 156/11

BSG, 27.05.2015 - B 2 U 54/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 54/15 B

L 17 U 110/13 (Bayerisches LSG)

S 15 U 156/11 (SG Nürnberg)

.................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .................................,

gegen

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,

Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Bayerischen LSG hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12.3.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt sowie die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Mit Schreiben vom 10.4.2015 wurde Fristverlängerung bis 18.5.2015 beantragt, was auch erfolgt ist. Das Rechtsmittel wurde aber nicht begründet.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der mit Ablauf des 18.5.2015 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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