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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.04.2016, Az.: B 5 R 72/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18275
Aktenzeichen: B 5 R 72/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 17.11.2015 - AZ: L 13 R 3999/13

SG Mannheim - AZ: S 7 R 3684/12

BSG, 27.04.2016 - B 5 R 72/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 72/16 B

L 13 R 3999/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 7 R 3684/12 (SG Mannheim)

........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ......................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 17.11.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1.3.2012 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt und "vorab" vorgetragen, die Klägerin sei erwerbsunfähig; "die Bewertung der mündlichen wie schriftlichen Zeugenaussage Dr. med. A. sowie Dr. S." sei "im erheblichen Umfang lückenhaft" und könne "die Entscheidung nicht tragen". Eine weitere Begründung ist bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 20.4.2016 nicht erfolgt.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Auf derartige Gründe beruft sich die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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