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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.04.2016, Az.: B 13 R 80/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16851
Aktenzeichen: B 13 R 80/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 01.03.2016 - AZ: L 2 R 342/15

SG Darmstadt - AZ: S 6 R 211/14

BSG, 27.04.2016 - B 13 R 80/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 80/16 B

L 2 R 342/15 (Hessisches LSG)

S 6 R 211/14 (SG Darmstadt)

.......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Hessen,

Städelstraße 28, 60596 Frankfurt am Main,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. April 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 21.3.2016, hier eingegangen am 22.3.2016, gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 1.3.2016 (zugestellt am 15.3.2016) Beschwerde eingelegt.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG).

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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