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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.04.2015, Az.: B 11 AL 21/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16492
Aktenzeichen: B 11 AL 21/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 16.03.2015 - AZ: L 9 AL 289/14

SG Augsburg - AZ: S 7 AL 259/12

BSG, 27.04.2015 - B 11 AL 21/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 21/15 B

L 9 AL 289/14 (Bayerisches LSG)

S 7 AL 259/12 (SG Augsburg)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch den angefochtenen Beschluss vom 16.3.2015 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2.12.2014 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht sei.

2

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit Schreiben vom 23.3.2015 beim LSG sowohl "sofortige Beschwerde als auch Gegenvorstellung und Gehörsrüge" erhoben. Das LSG hat das Schreiben an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet. Dieses hat nur über die Beschwerde zu entscheiden, die als solche gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss verstanden werden kann, weil sie das einzig statthafte Rechtsmittel ist.

3

Die Beschwerde ist jedoch unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form, denn sie kann beim BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Eine Entscheidung über die Gehörsrüge oder ggf die Gegenvorstellung herbeizuführen, die beim LSG als sog "iudex a quo" einzulegen ist und auch eingelegt wurde, obliegt dem LSG in eigener Zuständigkeit (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 178a RdNr 12).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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