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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.02.2015, Az.: B 12 KR 88/13 B
Sozialversicherungspflicht eines Altenpflegers; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13867
Aktenzeichen: B 12 KR 88/13 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 05.09.2013 - AZ: L 5 KR 124/11

SG Itzehoe - AZ: S 20 KR 105/08

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 27.02.2015 - B 12 KR 88/13 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.

2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 88/13 B

L 5 KR 124/11 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 20 KR 105/08 (SG Itzehoe)

...................................,

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ..............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdeführerin,

beigeladen:

1. ..........................................,

2. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

3. DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

4. DAK-Gesundheit-Pflegekasse,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

5. HEK - Hanseatische Krankenkasse,

Wandsbeker Zollstraße 86 - 90, 22041 Hamburg,

6. HEK-Pflegekasse,

Wandsbeker Zollstraße 86 - 90, 22041 Hamburg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter K a l t e n s t e i n und Dr. M e c k e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Altenpfleger bei der Klägerin aufgrund (abhängiger) Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

2

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 5.9.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

4

Die Beklagte beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 8.1.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Die Beklagte hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Kommt dem Indiz des Tätigwerdens für mehrere Auftraggeber im Rahmen der Gesamtabwägung aller nach Lage des Einzelfalls festgestellten wesentlichen Indizien bei einer Statusbeurteilung eine solche Gewichtung zu, dass die Abgrenzung einer Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen ausschließlich anhand dieses Indizes vorgenommen werden kann?"

7

Der Senat kann offenlassen, ob die Beklagte mit dieser Frage eine klärungsbedürftige Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat. Jedenfalls legt sie deren Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) nicht dar. Die Beklagte unterstellt in ihrer Frage bzw setzt für deren Beantwortung im vorliegenden Fall voraus, das LSG habe die Abgrenzung einer Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen "ausschließlich" anhand des Indizes des Tätigwerdens für mehrere Auftraggeber vorgenommen. Dem widerspricht jedoch, dass ausweislich des von der Beklagten zum Gegenstand der Beschwerdeschrift gemachten Berufungsurteils und ihres eigenen Beschwerdevortrags (S 4 [2. und 3. Absatz] und S 7 [unten] der Beschwerdebegründung) nach "Überzeugung" des LSG "überwiegend gewichtige Merkmale" vorlägen, die für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin sprächen, und dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1. auch für weitere Auftraggeber neben der Klägerin tätig sei, lediglich "eine besondere Bedeutung" für die Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als selbstständige Tätigkeit zukomme. Daher fehlt es dem Vortrag der Beklagten bereits an hinreichender Darlegung, dass die aufgeworfene Frage im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich werden könnte.

8

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

10

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Dr. Kretschmer
Kaltenstein
Dr. Mecke

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