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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.02.2015, Az.: B 10 ÜG 3/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12185
Aktenzeichen: B 10 ÜG 3/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 22.12.2014 - AZ: L 37 SF 182/14 EK AS

BSG, 27.02.2015 - B 10 ÜG 3/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 3/15 S

L 37 SF 182/14 EK AS (LSG Berlin-Brandenburg)

............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Brandenburg,

vertreten durch .........................................,

Försterweg 2 - 6, 14482 Potsdam,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 22.12.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer seines Verfahrens vor dem SG Frankfurt/Oder (S 20 AS 1976/09) abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 26.1.2015 "sofortige Beschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).

4

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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