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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.01.2016, Az.: B 5 R 38/15 R; B 5 R 440/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10708
Aktenzeichen: B 5 R 38/15 R; B 5 R 440/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 04.11.2015 - AZ: L 8 R 304/14

SG Berlin - AZ: S 23 R 934/12

BSG, 27.01.2016 - B 5 R 38/15 R; B 5 R 440/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 38/15 R

B 5 R 440/15 B

L 8 R 304/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 23 R 934/12 (SG Berlin)

.........................................................,

Kläger und Revisionskläger,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg,

Knobelsdorffstraße 92, 14059 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. November 2015 sowie die Revision gegen diese Entscheidung werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerde- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das ihm am 4.12.2015 zugestellte Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.11.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 23.12.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben "Revision beziehungsweise Beschwerde" eingelegt.

2

Diese Rechtsmittel des Klägers sind schon deswegen unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden sind. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, das an sich statthafte Rechtsmittel, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 4.1.2016 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Entsprechendes gilt für die vom Kläger eingelegte "Revision". Diese ist aber auch deshalb nicht statthaft, weil sie weder durch das LSG zugelassen wurde noch ein die Revision zulassender Beschluss des BSG vorliegt (vgl § 160 Abs 1, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 1 SGG).

4

Seine Rechtsmittel sind daher ohne inhaltliche Prüfung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 i.V.m. § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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