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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.11.2014, Az.: B 8 SO 59/14 B
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Sorgfaltspflichten und Verschulden des Prozessbevollmächtigten
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28438
Aktenzeichen: B 8 SO 59/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 15.05.2014 - AZ: L 23 SO 228/11

SG Berlin - AZ: S 47 SO 43/10

BSG, 26.11.2014 - B 8 SO 59/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden.

2. Es obliegt folglich der Prozessbevollmächtigten, sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise Kenntnis vom Datum der Zustellung an die Vertreterin zu verschaffen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 59/14 B

L 23 SO 228/11 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 47 SO 43/10 (SG Berlin)

.............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .......................................,

gegen

Land Berlin,

Frankfurter Allee 35/37, 10247 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 18.9.2014 hat der Senat dem Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 15.5.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwältin A. beigeordnet. Dieser Beschluss wurde der Vertreterin des Klägers, der eine dem Gericht überreichte notarielle Generalvollmacht erteilt ist, ausweislich der sich in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 25.9.2014 durch Einlegung in deren Briefkasten zugestellt, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1.10.2014. Letztere war darauf hingewiesen worden, dass für den Beginn der Frist zur Nachholung der Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zeitpunkt der Zustellung des bewilligenden PKH-Beschlusses an die Vertreterin des Klägers abzustellen sei. Am 29.10.2014 legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ein und beantragte eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist. Nachdem sie darauf hingewiesen worden war, dass sich die am 29.10.2014 eingegangene Beschwerde nach Aktenlage als verspätet darstelle, hat die Prozessbevollmächtigte am 17.11.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der "Verfahrensfrist" beantragt. Zur Begründung führt sie aus, die Vertreterin des Klägers habe sich wegen einer schweren Erkrankung ab dem 23.9.2014 bei ihrer Tochter aufgehalten und sei erst im Oktober wieder in ihre Wohnung zurückgekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr nicht mehr nachvollziehbar gewesen, wann der Beschluss zugestellt worden sei. Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Vertreterin des Klägers der Beschluss deutlich früher als der Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sei. In den am 16.10.2014 zur Akteneinsicht überlassenen Akten habe sich zudem die Postzustellungsurkunde nicht befunden.

II

2

Die Beschwerde ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]); denn die am 10.10.2014 beauftragte Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht innerhalb der nach § 67 Abs 2 SGG maßgeblichen Monatsfrist nach Zustellung der bewilligenden PKH-Entscheidung an die Vertreterin des Klägers (§ 63 Abs 2 SGG iVm § 171 Zivilprozessordnung [ZPO]) eine formgültige Einlegung der Beschwerde nachgeholt; die Frist zur Einlegung der Beschwerde war mit dem 27.10.2014 abgelaufen (§§ 63 Abs 2, 64 Abs 2 und 3 SGG iVm §§ 180, 182 ZPO). Die zuvor von der Vertreterin des Klägers eingelegte Beschwerde ist mangels Vertretung durch einen beim Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) unwirksam.

3

Dem Kläger war wegen der versäumten Frist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn seine Prozessbevollmächtigte war nicht ohne Verschulden gehindert, die Nachholfrist einzuhalten (§ 67 Abs 1 SGG). Deren Verschulden war dem Kläger zuzurechnen (§ 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden. Es obliegt folglich der Prozessbevollmächtigten, sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise Kenntnis vom Datum der Zustellung an die Vertreterin zu verschaffen (vgl nur BGH, Beschluss vom 16.4.1996 - VI ZR 362/95); sie durfte nicht darauf vertrauen, dass der Beschluss in etwa zeitgleich mit der an sie erfolgten Zustellung auch an die Vertreterin zugestellt worden ist.

4

Soweit die Prozessbevollmächtigte vorbringt, in den ihr zur Einsicht übersandten Akten sei die Urkunde über die Zustellung des Beschlusses nicht enthalten gewesen, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Dies ist bereits deshalb so, weil lediglich die Akten des LSG und der Beklagten übersandt worden sind, worin sich kein Nachweis über die im Beschwerdeverfahren vor dem BSG erfolgten Zustellungen befinden kann. Die Prozessbevollmächtigte hätte deshalb die Akten des BSG anfordern oder zumindest durch einen Telefonanruf bei der Geschäftsstelle des erkennenden Senats das Zustellungsdatum erfragen müssen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde hat der Vorsitzende (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) in dem beigefügten Schreiben abgelehnt.

Eicher
Krauß
Siefert

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