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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.08.2014, Az.: B 13 R 252/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21767
Aktenzeichen: B 13 R 252/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 26.06.2014 - AZ: L 2 R 1694/13

SG Gotha - S 27 R 6401/12

BSG, 26.08.2014 - B 13 R 252/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 252/14 B

L 2 R 1694/13 (Thüringer LSG)

S 27 R 6401/12 (SG Gotha)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Kranichfelder Straße 3, 99097 Erfurt,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. August 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben (Fax) vom 16.7.2014, beim BSG am selben Tage eingegangen, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 10.7.2014 zugestellten Urteil des Thüringer LSG vom 26.6.2014 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch einen nach § 73 Abs 4 SGG zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen.

3

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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