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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.06.2015, Az.: B 4 AS 182/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20429
Aktenzeichen: B 4 AS 182/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 12.05.2015 - AZ: L 13 AS 1047/14

SG Karlsruhe - AZ: S 9 AS 3332/13

LSG Baden-Württemberg - 12.05.2015 - AZ: L 13 AS 1774/14

SG Karlsruhe - AZ: S 9 AS 3333/13

LSG Baden-Württemberg - 12.05.2015 - AZ: L 13 AS 2024/14

SG Karlsruhe - AZ: S 9 AS 607/14

LSG Baden-Württemberg - 12.05.2015 - AZ: L 13 AS 2478/14

SG Karlsruhe - AZ: S 9 AS 3873/13

LSG Baden-Württemberg - 12.05.2015 - AZ: L 13 AS 4718/14

SG Karlsruhe - AZ: S 9 AS 2825/14

BSG, 26.06.2015 - B 4 AS 182/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 182/15 B

L 13 AS 1047/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 9 AS 3332/13 (SG Karlsruhe)

Az: B 4 AS 183/15 B

L 13 AS 1774/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 9 AS 3333/13 (SG Karlsruhe

Az: B 4 AS 184/15 B

L 13 AS 2024/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 9 AS 607/14 (SG Karlsruhe

Az: B 4 AS 185/14 B

L 13 AS 2478/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 9 AS 3873/13 (SG Karlsruhe

Az: B 4 AS 186/15 B

L 13 AS 4718/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 9 AS 2825/14 (SG Karlsruhe

1. .....................,

2. .....................,

3. .....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Landkreis Karlsruhe,

Philippsburger Straße 1, 68753 Waghäusel,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 4 AS 182/15 B bis B 4 AS 186/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das Aktenzeichen B 4 AS 182/15 B ist das führende Aktenzeichen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der "gebotenen Rechtsmittelverfahren" gegen die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2015 (L 13 AS 1047/14, L 13 AS 1774/14, L 13 AS 2024/14, L 13 AS 2478/14 und L 13 AS 4718/14) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Die "gebotenen Rechtsmittel" und der Antrag auf sofortige Verweisung an die für die "gebotenen Rechtsmittel" örtlich und sachlich zuständigen Rechtsmittelgerichte werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf die sofortige Vorlage der "sogenannten Zustellungsurkunde" wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für die Verfahren der "gebotenen Rechtsmittel" keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In den Ausgangsverfahren begehren die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.6. bis 31.12.2013 (L 13 AS 1047/14) sowie vom 1.8.2013 bis 31.1.2014 (L 13 AS 1774/14) und für die Kläger zu 2 und 3 vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 sowie für den Kläger zu 1 Leistungen für Unterkunft und Heizung vom 1.2. bis 31.7.2014 (L 13 AS 2024/14). In dem Verfahren zu dem Aktenzeichen L 13 AS 2478/14 begehren die Kläger sinngemäß die sofortige Herausgabe der Unfallentschädigung durch die BA und das Kreissozialamt, sofortige angemessene Abschlagszahlungen auf den seit November 2004 angefallenen Zahlungsrückstand und die Herstellung der unfallbedingten Krankenversicherung des unfallgeschädigten Klägers zu 1 samt Kostenübernahme für Behandlungsmaßnahmen. Zum Aktenzeichen L 13 AS 4718/14 sind zusammengefasst Streitgegenstände: Höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Kläger zu 1 vom 1.8.2014 bis 31.1.2015, Entscheidungen über den Antrag der Kläger zu 2 und 3 vom 13.7.2014 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und den Antrag des Klägers zu 1 auf Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme zum Prüfer bei TÜV/Dekra sowie alle seit 2008 über das LG eingereichten unabdingbaren Klageanträge einschließlich der Klageanträge auf Aktenbereinigung = Entfernung gerichtlicher rechtskräftig falsch festgestellter Akteninhalte bei allen Geschädigten = aller Anträge auf Offenlegung festgestellter Absprachen, Geldzahlungen der verurteilten Versicherungen an die Täter bei der Behörde mit Verwendungszweck sowie die sofortige Anweisung größerer Abschlagzahlungen an die Geschädigten für den "rechts-verfassungswidrig und strafbar" produzierten Verdienstausfall aller Geschädigten - s rechtskräftig vom OLG Karlsruhe festgestellte Amtshaftungsansprüche. In allen fünf Verfahren hat das SG Karlsruhe die Klagen durch Gerichtsbescheide abgewiesen und das LSG hat durch die im Tenor bezeichneten Urteile die Berufungen hiergegen zurückgewiesen. Es hat die Revisionen nicht zugelassen. Gegen diese Urteile wenden sich die Beschwerdeführer mit den "gebotenen Rechtsmitteln", Anträgen auf "sofortige Verweisung an die für das gebotene Rechtsmittel örtlich und sachlich zuständigen Rechtsmittelgerichte", auf Bewilligung von PKH und sofortige Herausgabe der "sogenannten Zustellungsurkunden".

II

2

Die Anträge auf Bewilligung von PKH vom 19.6.2015 und die damit verbundenen Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts sind abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier in allen fünf Verfahren. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Grund für die Zulassung der Revision gegen die Urteile des LSG vom 12.5.2015 darbringen kann. Weder ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in einer der Rechtssachen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erkennbar, noch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Gleiches gilt für einen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

3

Das gebotene Rechtsmittel, der Senat versteht es hier als Beschwerde, ist aus denselben Gründen ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

4

Daher hat auch keine Verweisung an die für die "gebotenen Rechtsmittel" zuständigen Rechtsmittelgerichte zu erfolgen.

5

Ein Anspruch auf die sofortige Vorlage der Zustellungsurkunde besteht nicht. Insoweit mangelt es bereits an einer Rechtsgrundlage für dieses Begehren.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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