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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.05.2015, Az.: B 4 AS 87/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18738
Aktenzeichen: B 4 AS 87/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 09.04.2015 - AZ: L 11 AS 188/15

BSG, 26.05.2015 - B 4 AS 87/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 87/15 B

L 11 AS 188/15 (Bayerisches LSG)

S 13 AS 204/15 (SG Nürnberg)

..............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Nürnberg-Stadt,

Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. April 2015 - L 11 AS 188/15 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische LSG hat die Berufung des Klägers verworfen, nachdem dieser seine Klage vor dem SG München in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2015 zurückgenommen hat (Beschluss vom 9.4.2015). Gegen den ihm am 10.4.2015 zugestellten Beschluss des LSG hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 21.4.2015 ua "Klage und Widerspruch" erhoben und "Antrag auf Rechtskostenbeihilfe" gestellt. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG sowie Antrag auf Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Ein Erklärungsformular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Schreiben des Klägers nicht beigefügt.

2

Der Antrag des Klägers, ihm PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 11.5.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt.

3

Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, das Erklärungsformular rechtzeitig einzureichen. Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.

4

Da die Bewilligung von PKH abzulehnen war, entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls hingewiesen.

6

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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