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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.04.2016, Az.: B 8 SO 7/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16390
Aktenzeichen: B 8 SO 7/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 18.12.2013 - AZ: L 23 SO 342/13 B ER RG

SG Berlin - AZ: S 212 SO 2647/13 ER

BSG, 26.04.2016 - B 8 SO 7/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 7/16 S

L 23 SO 342/13 B ER RG (LSG Berlin-Brandenburg)

S 212 SO 2647/13 ER (SG Berlin)

...................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Land Berlin,

Eichborndamm 215 - 239, 13437 Berlin,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2013 - L 23 SO 342/13 B ER RG - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm einen Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen seinen Beschluss vom 2.12.2013 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 18.12.2013). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 4.4.2016 "Beschwerde" eingelegt und mit weiterem Schreiben vom 15.4.2016 die Zulassung der Revision beantragt. Außerdem hat er wegen des beim Bundessozialgericht geltenden "Anwaltszwangs" um einen "Rechtsbeistand" gebeten.

2

Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist mit keinem Rechtsmittel, weder einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision noch einer sonstigen Beschwerde, anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen. Wegen der im Verfahren B 8 SO 4/16 S im Streit befindlichen Wirksamkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters bedarf es nicht dessen Einschaltung.

3

Damit scheidet auch die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Wege der PKH (§ 121 Zivilprozessordnung [ZPO] iVm § 73a SGG) bzw eines Notanwalts (§ 78b ZPO iVm § 202 SGG) aus.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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