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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.04.2016, Az.: B 5 R 26/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16635
Aktenzeichen: B 5 R 26/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 04.01.2016 - AZ: L 2 R 909/13

SG Cottbus - AZ: S 5 R 486/11

BSG, 26.04.2016 - B 5 R 26/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 26/16 B

L 2 R 909/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 5 R 486/11 (SG Cottbus)

...................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.1.2016 mit einem am 26.1.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.1.2016 Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

2

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 14.4.2016 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

3

Mit dem am 15.3.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 14.3.2016 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

4

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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