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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.03.2015, Az.: B 5 RS 8/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14586
Aktenzeichen: B 5 RS 8/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 11.02.2015 - AZ: L 12 R 981/12

SG Altenburg - AZ: S 19 R 4540/11

BSG, 26.03.2015 - B 5 RS 8/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RS 8/15 B

L 12 R 981/12 (Thüringer LSG)

S 19 R 4540/11 (SG Altenburg)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

..................-Stiftung,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. März 2015 durch die Richterin Dr. G ü n n i k e r - als Vorsitzende - sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit selbst unterzeichneten Schreiben vom 9.3.2015 (beim BSG eingegangen am 10.3.2015) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 20.2.2015 zugestellten Urteil des Thüringer LSG vom 11.2.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 11.3.2015 besonders hingewiesen worden.

3

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Günniker
Dr. Koloczek
Karmanski

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