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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.03.2015, Az.: B 4 AS 39/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13885
Aktenzeichen: B 4 AS 39/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 12.03.2015 - AZ: L 4 AS 65/15 B ER

SG Hamburg - AZ: S 61 433/15 ER

BSG, 26.03.2015 - B 4 AS 39/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 39/15 S

L 4 AS 65/15 B ER (LSG Hamburg)

S 61 433/15 ER (SG Hamburg)

..............................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter team.arbeit.hamburg,

Billstraße 82 - 84, 20539 Hamburg,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. März 2015 - L 4 AS 65/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Hamburg hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 16.2.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Hamburg zurückgewiesen (Beschluss vom 12.3.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten und am 18.3.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben (ohne Datum) sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 12.3.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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