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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.02.2015, Az.: B 9 SB 87/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12183
Aktenzeichen: B 9 SB 87/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 15.10.2014 - AZ: L 4 SB 88/14

SG Mainz - AZ: S 9 SB 224/13

BSG, 26.02.2015 - B 9 SB 87/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 87/14 B

L 4 SB 88/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 9 SB 224/13 (SG Mainz)

......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,

Baedekerstraße 2 - 20, 56073 Koblenz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 10.11.2014 zugestellten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 15.10.2014 mit einem am 18.11.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 12.2.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

2

Mit Schriftsatz vom 12.1.2015 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 12.2.2015 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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