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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.02.2015, Az.: B 5 RS 4/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12772
Aktenzeichen: B 5 RS 4/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 20.11.2014 - AZ: L 2 R 1404/12

SG Gotha - S 19 R 6339/10

BSG, 26.02.2015 - B 5 RS 4/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RS 4/15 B

L 2 R 1404/12 (Thüringer LSG)

S 19 R 6339/10 (SG Gotha)

.......................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund

- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,

Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 20.11.2014 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 20.6.1975 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.1.2015 (beim BSG eingegangen am 28.1.2015) selbst Beschwerde eingelegt

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 29.1.2015 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1, § 64 Abs 2 SGG).

4

Der Senat wertet den Hinweis des Klägers auf seine Mittellosigkeit im Schreiben vom 27.1.2015 als sinngemäßen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Auch dieser ist indessen abzulehnen.

5

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem hierfür vorgeschriebenen Vordruck innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden.

6

Diesen Anforderungen ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (= 29.1.2015) nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG ausdrücklich darüber belehrt worden ist.

7

Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 2 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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