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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.01.2016, Az.: B 2 U 319/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10593
Aktenzeichen: B 2 U 319/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 27.10.2015 - AZ: L 10 U 3298/13

SG Mannheim - AZ: S 12 U 3157/11

BSG, 26.01.2016 - B 2 U 319/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 319/15 B

L 10 U 3298/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 12 U 3157/11 (SG Mannheim)

..................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Unfallkasse Baden-Württemberg,

Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss des LSG Baden-Württemberg mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 21.12.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

3

Die nicht formgerecht eingelegt Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn

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