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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.11.2015, Az.: B 3 P 18/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 37872
Aktenzeichen: B 3 P 18/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 17.06.2015 - AZ: L 30 P 3/14

SG Berlin - AZ: S 86 P 1223/12

BSG, 25.11.2015 - B 3 P 18/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 P 18/15 B

L 30 P 3/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 86 P 1223/12 (SG Berlin)

............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ......................................,

gegen

IKK-Pflegekasse Brandenburg und Berlin,

Ziolkowskistraße 6, 14480 Potsdam,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r sowie die ehrenamtlichen Richter K o c h und Prof. Dr. W e l t i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der im Juni 1951 geborene Kläger, der seit Februar 2009 Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I erhält, beantragte im Oktober 2011 wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes Leistungen nach einer höheren Pflegestufe. Das Versorgungsamt hat ihm einen Grad der Behinderung von 80 sowie die Merkzeichen G und B zuerkannt.

2

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.1.2012 ab, nachdem sie ein ärztliches Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg (MDK) vom 1.12.2011 eingeholt hatte, in welchem ein Hilfebedarf für die Grundpflege von 53 Minuten täglich festgestellt wurde. Auf den Widerspruch des Klägers, dem er einen aktuellen Krankenhausbericht beifügte, holte die Beklagte ein ärztliches Gutachten nach Aktenlage ein, in welchem das Ergebnis des Vorgutachtens bestätigt wurde, und wies dann den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012).

3

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 19.12.2013, Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.6.2015); das SG hatte ein weiteres sozialmedizinisches Gutachten nach Hausbesuch am 11.9.2012 eingeholt, in dem der begutachtende Allgemeinmediziner den Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege auf 47 Minuten täglich festgelegt hatte. Das LSG hat ausgeführt, zu weiteren Ermittlungen habe kein Anlass bestanden, da auch die vom Kläger überreichte weitere ärztliche Stellungnahme aus Januar 2015 keinen Hinweis auf neue, bisher nicht berücksichtigte Gesundheitsstörungen enthalte. Die vom Kläger vorgetragenen Wege zur Berlinale oder zu einer Galerie könnten im Rahmen der Feststellung des Hilfebedarfs für Leistungen der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden.

4

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet, soweit sie nicht bereits unzulässig ist, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und trägt hierzu vor, auf die Ladung des Gerichts zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 29.4.2015 habe er bereits mit Schreiben vom 22.5./23.5.2015 mitgeteilt, der Verhandlungsort in Potsdam sei für ihn nicht erreichbar. "Das Merkmal 'B' lässt sich in Berlin nur schwerstens umsetzen, maximal bis 2 Stunden à 18 . Amtlich aktuell in Berlin ist die erhebliche Unterschreitung der Personalausstattung für Behinderte." Weiter habe er mit Schreiben vom 5.6.2015 ein Attest seiner behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin vorgelegt, in der diese eine Verhandlungsunfähigkeit bis 15.6.2015 attestiert habe. Schließlich habe er mit Schreiben vom 8.6.2015 nochmals unter anderem unter Verweis auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Gehen eine Umladung nach Berlin beantragt. Wenn seine Anwesenheit nicht für wichtig gehalten werde, habe das Gericht die Entscheidung offenbar schon vorweggenommen. Das LSG habe ihm mit Schreiben vom 10.6.2015 mitgeteilt, der auf den 16.6.2015 anberaumte Termin bleibe aufrechterhalten und werde nicht verlegt. Die Verhandlung sei am 17.6.2015 in Abwesenheit des Klägers durchgeführt, und anschließend sei in der Sache entschieden worden.

7

Der Kläger ist der Auffassung, dem Schreiben vom 10.6.2015 lasse sich schon nicht entnehmen, dass das Gericht eine Entscheidung getroffen habe. Ein förmlicher Beschluss sei nicht ergangen. Der Kläger habe alles in seinen Kräften stehende getan, um sich durch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen. Er sei hieran jedoch ohne sein Verschulden gehindert gewesen. Aus diesem Grund habe das Gericht den Verhandlungstermin verschieben müssen. Der Zeitraum vom Zugang der Terminsmitteilung vom 1.6.2015 bis zur mündlichen Verhandlung sei zu kurz gewesen, um noch eine Begleitperson organisieren zu können. Zudem sei er schon krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich in angemessener Zeit um die Regelung seiner Angelegenheiten zu kümmern. In der mündlichen Verhandlung hätte der Kläger seine persönlichen Einschränkungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens schildern können. Dadurch hätte sich das Gericht veranlasst sehen können, Ermittlungen aufzunehmen. Wenn aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werde, müsse den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen (BSG Beschluss vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B). Schließlich habe das LSG das Vorbringen des Klägers nicht unter dem Aspekt einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit geprüft. Auch aus diesem Grund sei der Termin zu verlegen gewesen. Verletzt sei auch der Anspruch auf ein faires Verfahren.

8

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw auf ein faires Verfahren ergibt sich daraus nicht.

9

1. Das LSG musste sich nicht veranlasst sehen, den für den 17.6.2015 anberaumten Termin zeitlich zu verschieben. Das ärztliche Attest über die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers attestiert eine solche nur bis zum 15.6.2015 und kann schon deshalb keinen Grund für eine zeitliche Verlegung des Termins darstellen. Aus den vom Kläger dargelegten Tatsachen wird nicht ersichtlich, dass er aufgrund der Kurzfristigkeit der Ladung nicht in der Lage gewesen sei, eine Begleitperson zu organisieren. Er hat lediglich darauf hingewiesen, eine "Umsetzung" der Ansprüche aus dem Merkzeichen "B" sei maximal bis 2 Stunden à 18 Euro möglich, und in Berlin sei eine erhebliche Unterschreitung der Personalausstattung für Behinderte "amtlich aktuell". Daraus lässt sich nicht schließen, die Situation würde für ihn bei einer zeitlichen Verschiebung des Termins günstiger. Vielmehr stehen diese Ausführungen im Zusammenhang mit seinem Begehren nach einer Verlegung des Verhandlungsortes von Potsdam nach Berlin. Schließlich standen ihm zur Organisation einer Begleitperson auch nicht - wie in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt - lediglich 16 Tage zur Verfügung. Vielmehr musste der Kläger die am 29.4.2015 abgesandte Terminsmitteilung spätestens Anfang Mai 2015 erhalten haben; er hat hierauf bereits mit Schreiben vom 22./23.5.2015 reagiert. Da keine Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des Klägers vorliegen, ist auch davon auszugehen, dass er noch in der Lage ist, die im Zusammenhang mit dem Prozess stehenden Angelegenheiten zu regeln oder hierfür einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen.

10

2. Das Berufungsgericht musste sich auch nicht zu einer örtlichen Verlegung des Termins veranlasst sehen. Nach § 110 Abs 1 SGG bestimmt der Vorsitzende Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann. Nach § 110 Abs 2 SGG kann das Gericht Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist. Die gesetzlichen Regelungen zeigen, dass die Sitzungen grundsätzlich am Sitz des Gerichtes abgehalten werden. Eine hiervon abweichende Regelung setzt voraus, dass dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist. Die Auffassung des Klägers, eine örtliche Verschiebung sei schon deshalb zur sachdienlichen Erledigung notwendig, um ihm eine persönliche Teilnahme am Termin besser zu ermöglichen, geht fehl. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zur mündlichen Verhandlung steht im Ermessen des Vorsitzenden, der diese Anordnung nach § 111 Abs 1 Satz 1, § 106 Abs 3 Nr 7 SGG beispielsweise treffen kann, um den Sachverhalt weiter aufzuklären oder darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Das Berufungsgericht hielt das persönliche Erscheinen des Klägers hierfür nicht für notwendig und ordnete es daher nicht an.

10

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das persönliche Erscheinen des Klägers zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich gewesen sein könnte. Es war daher weder verfahrensfehlerhaft, das persönliche Erscheinen des Klägers nicht anzuordnen, noch ist zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Verhandlungsort nicht verlegt hat. Schließlich war es dem Kläger nicht unmöglich, den Verhandlungsort in Potsdam zu erreichen, wenn auch unter größeren Anstrengungen bei der Organisation einer Begleitperson. Zudem hatte der Kläger die Möglichkeit, sich im Termin vertreten zu lassen.

12

3. Über die Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende (§ 110 Abs 1 SGG); die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 172 Abs 2 SGG). Dem Kläger ist mit Schreiben vom 10.6.2015 durch einen Justizbeschäftigten mitgeteilt worden, dass der Termin nicht verlegt wird. Dabei ist dieses Schreiben ausdrücklich "auf Anordnung" ergangen. Die Anordnung erfolgte ausweislich der entsprechenden Verfügung durch den Senatsvorsitzenden, der in der Sache zugleich Berichterstatter war. Ein Senatsbeschluss ist nicht erforderlich; ein formeller Fehler ist nicht ersichtlich.

13

4. Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass der Vorsitzende die im Verlegungsantrag enthaltene Formulierung: "Offenbar haben Sie schon Entscheidung i.d.S. vorweggenommen", nicht zum Anlass genommen hat, eine Senatsentscheidung über einen Befangenheitsantrag zu veranlassen. Einen ausdrücklichen Befangenheitsantrag hat der Kläger damit nicht gestellt, obwohl ihm dieser Begriff - wie sich der Akte entnehmen lässt - durchaus geläufig ist. Die Entscheidung, das persönliche Erscheinen des Klägers nicht anzuordnen und auch den Gerichtstermin nicht außerhalb des Gerichtssitzes abzuhalten, kann bei der vorliegenden Sachlage unter keinen Umständen die Besorgnis der Befangenheit der entscheidenden Richter auslösen. Der Senatsvorsitzende muss sich bei seiner Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers nach § 111 SGG notwendig bereits vor dem Termin eine Meinung dazu bilden, ob er dies für geboten hält. Das vor diesem Hintergrund unklar gehaltene Vorbringen des Klägers musste daher nicht als Befangenheitsantrag ausgelegt werden, der in der Sache offensichtlich hätte abgelehnt werden müssen und den Verfahrensfortgang wahrscheinlich verzögert hätte.

14

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer
Koch
Prof. Dr. Welti

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