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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.11.2015, Az.: B 11 AL 74/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32649
Aktenzeichen: B 11 AL 74/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 23.09.2015 - AZ: L 13 AL 1562/15

SG Ulm - AZ: S 1 AL 1130/12

BSG, 25.11.2015 - B 11 AL 74/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 74/15 B

L 13 AL 1562/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 1 AL 1130/12 (SG Ulm)

..............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit sind Ansprüche des Klägers auf Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 8.10.2003 bis 31.12.2004. Die wegen des Verdachts auf zu wenig gezahlte Leistungen erhobene Klage, mit der sich der Kläger nicht gegen bestimmte Bescheide gewandt hat, hat das Sozialgericht Ulm abgewiesen (Urteil vom 26.2.2015). Die Berufung dagegen blieb erfolglos (Beschluss vom 23.9.2015).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt.

II

3

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und Sichtung der Gerichtsakten erkennbar.

5

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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