Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.09.2014, Az.: B 5 R 336/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23977
Aktenzeichen: B 5 R 336/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 17.06.2014 - AZ: L 18 KN 34/14

SG Dortmund - AZ: S 24 KN 373/13

BSG, 25.09.2014 - B 5 R 336/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 336/14 B

L 18 KN 34/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 24 KN 373/13 (SG Dortmund)

....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 17.6.2014 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dortmund vom 28.2.2014 zurückgewiesen.

2

Mit Schreiben vom 11.8.2014 hat sich der Kläger an das Bundessozialgericht gewandt und einen "Antrag auf Übersendung des Urteils des Richters des 18. Senats des LSG-NRW ... vom 17.06.2014" in dem Verfahren "L 18 KN 34/14" gestellt. Der Senat hat darin kein Rechtsschutzgesuch gesehen und ihm eine Ablichtung des Urteils vom 17.6.2014 übermittelt. Mit Schreiben vom 9.9.2014 teilt der Kläger privatschriftlich mit, ihm sei das vorbezeichnete Urteil "zum ersten Mal 'HEUTE' am 9. September 2014 durch das 5. Senat des Bundessozialgerichts zugesellt" worden, so "das ab heute am 09.09.2014 der Monatsfrist für die Beschwerde bzw. für die Beschwerdeschrift" gelte. Das Urteil verletzte die "Menschenwürde, und unsere Grundfreiheitsrechte", weil es "Beweise & Belege" missachte und "Anträge" ignoriere. Dies fasst der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 17.6.2014 auf.

3

Diese Beschwerde ist indes unzulässig. Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von ihm persönlich eingelegte Rechtsmittel entspricht somit nicht der gesetzlichen Form.

4

Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.